Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Werthe,  durch  welchen  diese  Vergütung  bestimmt  wird,  r*  dit  verkauften
Göter  auch  zu  einer  ekwa  eintretenden  großen  Haverei  bei  (Art.  20.

Trt.  735.

1..  Ueber  die  außerdem  nach  den  Grundsäb  der.  großen  Haverei.  Zu.  vertheilenbin
  Schaͤden  und  Kosten  bestimmt  der  Art.  637.

Die  in  den  Fällen  des  Art.  637  und  des  Art.  734.  zu  entrichtenden  Beitrͤge
  und,  eintretenden  Vergütungen  slehen  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  den
Belträgen  #und  Vergütungen  in  Fällen  der  großen  Havesei  gleich.

Zweiler  Abschnitt.
Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.
Art.  736.

Wenn  zwei  Schiffe  zusammenstoßen  und  entweder  auf  einer  oder  auf  beiden
Seiten  durch  den  Sloß  Schiff  oder  Ladung  allein  oder  Schiff  und  badung  beschädigt
  werden  oder  ganz  verloren  gehen,  so  ist,  salls  eine  Person  der  Besatzung
des  einen  Schiffé  durch  ihr  Verschulden  den  Zusammensoß  berbeigeführt  hat,  der
Rheder  dieses  Schiffs  nach  Maaßgabe  der  Art.  451  und  452  verpflichtet,  den
durch  den  Zusammenstoß  dem  anderen  Schiff  und  dessen  Ladung  zugesügten  Schaden
  zu  beehen-Eigenthümer

  -  Laduig  beider  Schiffe  sind  zum  Ersah  des  Schadens
biuncere  nicht  verxpflich
Die  persönliche  Jeictung  der  zur  Schifföbesatzung  gehörigen  Personen,
für  die  Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen,  wird  durch  diesen  Artikel  nicht
berührt.
Art.  737.

NFNaällt  keiner  Person  der  Besahung  des  einen  oder  de5  anderen  Schiffs  ein
Verschulden  zur  Last  oder  ist  der  Zusammenstoß  durch  beiderseitiges  Verschulden
herbeigeführt,  so  sindet  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  dem  einen  oder  anderen  oder
belden  Schiffen  zugesügten  Schadend  nicht  statt.

Art.  738.

Die  beiden  vorstehenden  Artikel  kommen  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,
ob.  beide  Schiffe  oder  dos  eine  oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben
besinden,  oder  vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  llegen.