Metadata : Verordnung wegen zweckmäßigerer Einrichtung der Eidesleistungen.

—  10  —

Diensteifer  verbindet,  kann  sich  des  goͤttlichen  Segens  und  unaus.
bleiblicher  Belohnung  in  dieser  oder  jener  Welt  versichert  halten,
wird  auch  bey  seder  Gefahr  oder  Widerwärtigkeit  den  Trost  und  die
Beruhigung  genießen,  die  nur  allein  em  unverletztes  Gewissen  gewähren
  kann.  Auf  gleiche  Art  wird  auch  von  Seiten  der  vorgesetzten
Behörden  derjenige  stets  rühmlichst  ausge  zeichnet  werden,  dessen
Dienstführung  zeigt,  daß  er  sich  bey  jeder  Gelegenheit  seinem  eydlichen
  Angelbbnihe  gemäß  beträge  und  sich  dadurch  würdig  macht,  dem
Landesherrn  zur  western  Besörderung  oder  sonst  zu  erwarkenden  Gnadenbezeugung
  empfohlen  zu  werden.  Dahingegen  haben  dicje  nigen,
welche  die  feierlich  beschworne  Dienstpflichten  bernachlhigen,  oder
sich  so  weit  vergehen,  der  ihnen  ertheilten  Instruction  freventlich
entgegen  zu  handeln,  außer  der  allgemelnen  TDerachtung,  auch  die
in  den  Gesetzen  den  pflichtvergessenen  Officianren  angedrohete  harte
Strafen  zu  gewärtigen,  welche  nach  Verhältnis  des  berrächrlicheren
oder  geringeren  Verschuldens  ohne  Nachsicht  und  Ansehen  der  Person
  an  ihnen  unausbleiblich  werden  vollzogen  werden.

No.  2.
Vorhaltung  bey  gerichtlichen  Eyden.

Jcber  Eod,  durch  welchen  eine  rechtshängige  Sache  entschieden
wird,  erfordert  von  Seiten  des  Schwdrenden  die  reiflichste  Prüfung,
ob  er  ohne  Verletzung  seines  Gewissens  sich  zur  Abteistung  entschließen
konne.  Nur  die  innere  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  det#enigen,
was  beschworen  werden  soll,  kann  ein  rechtschaffenes  Gemüth  zu  dem
Entschluß  bewegen,  einen  gerichtlichen  Eyd  zu  leisten.  Vorsätzliche
Lügen  sind  schändlich,  und  Lügen  vor  Gericht  sind  unverzeihlich.  Wer
witsentsich  etwas  Unrichriges  endlich  erhärtet,  ist  ein  ruchloser  Bösewicht,
  der  wegen  eines  solchen  Frevels  schon  in  dieser  Welt  durch  die
Marter  seines  ihn  strafenden  Gewissens  unaufhörlich  gezüchtigt  wird.
Imn  erwartet  auf  den  Fall  der  Entdeckung  die  allgemeine  Verachtung,
  der  Verlust  seiner  Ehre,  Aemter  und  Würden  und  harte  Strafe
  der  Obrigkeit.  Aber  auch  wenn  in  dieser  Welt  keine  Entdeckung
erfolgt,  wird  er  den  görtlichen  Jorn  empfinden  und  früb  oder  spät  den
verdienten  Lohn  empfangen,  daß  er  es  gewagt,  Gott  zum  Zeugen  einer
  Unrichtigkeit  aufzurufen.

Wer