Full text : Verordnung wegen zweckmäßigerer Einrichtung der Eidesleistungen.

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zu  Gott  dem  Allmachtigen  und  Allwissenden  einen  leiblichen
Eyd,  daß  nachdem  ich  zum

angenommen  worden,  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preuß
sen  meinem  allergnädigsten  Herrn,  ich  ercu  und  gehorsam  sepn,
die  in  Dienstsachen  von  meinen  Vorgesetzten  erhaltenen  Befchle
willig  und  unweigerlich  befolgen,  mich  den  erhaltenen  Anweisungen
  gemäß  betragen,  über  alle  zu  meiner  Keunkniß  gelangende
  geheim  zu  Halkend.  Dienstangelegenheiten  ein  unverbrüchliches
  Stillschweigen  bcobachten,  an  Gebühren  nicht  mehr  als
die  vorschriftsmäbige  Sätze  sordern  oder  annehmen,  auch  von
gewissenhafter  Verwaltung  meines  Amtes  mich  durch  Geschenke,
Frcundschaft,  Frindschaft,  Versprechungen  oder  Drohungen
nicht  abhalten  lassen,  sondern  viclmehe  mich  überall  in  Ausrichkung
  meines  Dienstes  treu,  ordentlich,  nüchtern  und  unverdrossen
  betragen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe  zur  ewigen
Scligkest.

V.  Der  nach  §&.  17.  Tit.  6.  von  den  Kekalischen  Bedienten  abzuleistende
  Eyd  ist  nach  dem  No.  I.  bestimmten  Formular  in  der
Art  abzuleisten,  daß  statt  der  eingerückten  Worte  gesetzt  wird:

Insbesondere  gelobe  ich,  den  Vorthril  des  Königlschen  Fisci
überall  nach  meinem  Vermögen  wahrzunehmen  ,  und
moglichst  zu  verhüten  daß  in  keinen,  Falle  zum  Rachtheil
  desselben  gehandelt  werde,  über  die  genaue  Befolgung
  der  landesherrlichen  Verordnungen  unermüdet
  zu  wachen,  allen  etwanigen  Contraventionen  eifrig
  und  unverdrossen  nachzuforschen,  und  solche  ohne
Ansehen  der  Person  zur  gebührenden  Bestrafung  anzuzeigen,
  die  mir  aufarkragene  siskalische  Prozesse
und  Untersuchungen  vorschristsmäßig  zu  führen  und
bald  moͤglichst  zur  Endschaft  zu  besördern,  die  aufzunehmende
  Protocolle  genau  und  richrig  nicderzuschreiben,
  und  meinen  Vorgesetzten  in  Amks-Sachen,
  der  Subordination  gemäß,  die  schuldige  Folge
zu  leisten.

VI.  Der  nach  §.  118.  Tit.  7.  von  den  Justiz-Cominissarfen  und
Notarien  abzuleistende  Eyd,  ist  nach  dem  No,  L  bestimmton
For-