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zu Gott dem Allmachtigen und Allwissenden einen leiblichen
Eyd, daß nachdem ich zum
angenommen worden, Seiner Königlichen Majestät von Preuß
sen meinem allergnädigsten Herrn, ich ercu und gehorsam sepn,
die in Dienstsachen von meinen Vorgesetzten erhaltenen Befchle
willig und unweigerlich befolgen, mich den erhaltenen Anweisungen
gemäß betragen, über alle zu meiner Keunkniß gelangende
geheim zu Halkend. Dienstangelegenheiten ein unverbrüchliches
Stillschweigen bcobachten, an Gebühren nicht mehr als
die vorschriftsmäbige Sätze sordern oder annehmen, auch von
gewissenhafter Verwaltung meines Amtes mich durch Geschenke,
Frcundschaft, Frindschaft, Versprechungen oder Drohungen
nicht abhalten lassen, sondern viclmehe mich überall in Ausrichkung
meines Dienstes treu, ordentlich, nüchtern und unverdrossen
betragen will. So wahr mir Gott helfe zur ewigen
Scligkest.
V. Der nach §&. 17. Tit. 6. von den Kekalischen Bedienten abzuleistende
Eyd ist nach dem No. I. bestimmten Formular in der
Art abzuleisten, daß statt der eingerückten Worte gesetzt wird:
Insbesondere gelobe ich, den Vorthril des Königlschen Fisci
überall nach meinem Vermögen wahrzunehmen , und
moglichst zu verhüten daß in keinen, Falle zum Rachtheil
desselben gehandelt werde, über die genaue Befolgung
der landesherrlichen Verordnungen unermüdet
zu wachen, allen etwanigen Contraventionen eifrig
und unverdrossen nachzuforschen, und solche ohne
Ansehen der Person zur gebührenden Bestrafung anzuzeigen,
die mir aufarkragene siskalische Prozesse
und Untersuchungen vorschristsmäßig zu führen und
bald moͤglichst zur Endschaft zu besördern, die aufzunehmende
Protocolle genau und richrig nicderzuschreiben,
und meinen Vorgesetzten in Amks-Sachen,
der Subordination gemäß, die schuldige Folge
zu leisten.
VI. Der nach §. 118. Tit. 7. von den Justiz-Cominissarfen und
Notarien abzuleistende Eyd, ist nach dem No, L bestimmton
For-