Metadata : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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für  Schaumburg-Lippe:  Verfassungsgesetz  v.  17.  Nov.
1868;  für  Schwarzburg:  die  sanctio  pragmatica
v.  7.  Sept.  1713,  für  Schwarzburg-Rudolstadt
außerdem  das  Verfassungsgesetz  v.  21.  März  1854;
für  Schwarzburg-Sondershausen:  das  Landesgrundgesetz
  v.  8.  Juli  1857  und  das  Gesetz  über
das  Kammergut  v.  14.  Juni  1881;  für  Waldeck:
die  näheren  Bestimmungen  zu  s§  26  der  Verfassungsurkunde,
  die  Verhältnisse  des  Domanialvermögens
betreffend,  v.  17.  Aug.  1852;  für  Württemberg:
das  Hausgesetz  v.  8.  Juni  1828.

Von  älteren  Schriftstellern  schrieben  über  Paragium
  und  Apanagium:  Springsfeld  (1641),  Leyser
(1663),  Martini  (1684),  Rhetius  (1688),  Cocceji
(1690),  Minckwitz  (1697).  In  die  Jahre  1701/11
fallen  die  gegenseitigen  Streitschriften  von  Herz,
Gerhardi,  Lombardi,  Höck,  Wahl,  Schilter.  —
Berger,  lus  apanagiale  (1725);  Joachim  Meier,
Corpus  iuris  apanagil  et  paragi#  (1727);  J.  J.
Moser,  Deutsches  Staatsrecht,  XIV.  Tl.  Versorgung
derer  nachgebohrenen  Herren  (1744);  Pütter,  De
augendo  apanagio  auctis  primogeniti  reditibus
(1745);  Harrach  de  Rohrau,  De  fideicommissis,
primogenitura  et  apanagio  (1752);  Zimmermann,
De  iure  apanagü  (1786);  Heffter,  Beiträge  zum
deutschen  Staats=  u.  Fürstenrecht  (1829);  v.  Schulze-Gävernitz,
  Das  Recht  der  Erstgeburt  in  den  deutschen
  Fürstenhäusern  (1851);  Pözl,  Art.  „Fürst"  in
Bluntschlis  Staatswörterb.  IV  (1859);  v.  Schulze-Gävernitz,
  Hausgesetze  der  regierenden  deutschen
Fürstenhäuser  (3  Bde,  1862/83);  Lewis,  Familienfideikommisse
  (1868);  Heffter,  Die  Sonderrechte  der
souveränen  und  mediatisierten  Häuser  Deutschlands
(1871);  E.  Meier,  Art.  „A.“  in  Holtzendorffs  Rechtslexikon
  (31880);  Sarwey,  Württemberg.  Staatsrecht
  1  (1883)  294  ff.  [Bruder.  rev.  Red.)]

Apostasie  s.  Religion.

Appellation  s.  Rechtsmittel.

Arbeit.  1.  Begriff,  Arten.  Eine  ethische
Auffassung  der  materiellen  Verhältnisse  wird  die
Arbeit  nicht  einseitig  nur  nach  ihrer  wirtschaftlichen,
  werterzeugenden,  sondern  auch  nach  ihrer
sittlichen  Bedeutung  würdigen  müssen.  Würde
die  letzte  Bestimmung  des  Menschen  nur  der  Genuß
  sein,  so  wäre  Arbeit  das  anständigste  Mittel
zur  Ermöglichung  des  Genusses.  Allein  nach
christlicher  Lehre  ist  die  Bestimmung  des  Menschen
eine  höhere,  die  Realisierung  des  göttlichen
Willens,  damit  auch  des  Gebotes:  Sechs  Tage
sollst  du  arbeiten  und  am  siebten  ruhen.  Die
menschliche  Tätigkeit,  welche  man  mit  Arbeit  bezeichnet,
  ist  mit  Opfer,  Pein,  Last.  Unannehmlichkeit
  verbundene  persönliche  Anstrengung,  eine
Kraftanstrengung,  deren  Zweck  die  Hervorbringung
oder  Erhaltung  eines  Gutes  oder  Nutzens  ist.
Besteht  der  Nutzen,  der  durch  die  Arbeit  erzielt
werden  soll,  in  einem  sog.  wirtschaftlichen  Gut,
so  wird  von  Arbeit  im  wirtschaftlichen  Sinn  gesprochen.
  Arbeit  ist  also  auf  wirtschaftlichem
Gebiet  die  zweckbewußte  persönliche  Anstrengung
behufs  der  Güterbeschaffung  für  die  Bedürfnisbefriedigung.


Seitdem  nach  dem  Sündenfall  der  göttliche
Ausspruch  ergangen  ist,  daß  die  Grundquelle  alles
Lebensunterhaltes,  der  Erdboden,  Dornen  und

Apostasie  —  Arbeit.

 

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Disteln  tragen  und  der  Mensch  im  Schweiße
seines  Angesichts  sein  Brot  essen  solle,  gewährt  die
Natur  dem  Menschengeschlecht  seinen  Lebensunterhalt
  nur  gegen  Arbeit.  Die  Befriedigung
seiner  Bedürfnisse  nötigt  es  zu  mühevoller  Tätigkeit,
  zu  Anwendung  aller  vorhandenen  Kräfte  und
Hilfsmittel.  Die  Fortsetzung  der  Arbeit  des
einzelnen  führt  zur  Wirtschaft.  Man  versteht
darunter  die  auf  fortgesetzte  Bedürfnisbefriedigung
gerichtete,  insofern  planvolle  Tätigkeit  der  Person,
  die  nach  ökonomischen  Prinzipien  erfolgt.
Das  Prinzip  der  Wirtschaftlichkeit  besteht  im
Grund  genommen  in  einer  Vergleichung  der
Arbeit  mit  ihrem  Resultat.  Die  Arbeitslast  muß
kleiner  erscheinen  als  das  dafür  zu  erzielende  Gut
bzw.  als  die  durch  jenes  Gut  ermöglichte  Bedürfnisbefriedigung
  (A.  Wagner).  Sodann  liegt
die  Wirtschaftlichkeit  noch  darin,  ein  Maximum
von  Gütern  mit  einem  Minimum  von  Arbeit  zu
erzielen.  Dieses  Streben,  an  Arbeit  zu  sparen,
ist  der  Natur  gegenüber  (im  Produktionsprozeß,)
vollkommen  erlaubt,  den  Mitmenschen  gegenüber
(im  wirtschaftlichen  Kampf  der  Menschen  untereinander)
  durch  das  Vermögensrecht  geregelt.  Der
Prozeß  der  Verteilung  der  Güter  erhält  dadurch
seine  eigentümliche  Gestalt  in  Preis,  Lohn,  Zins,
Rente.  Der  Natur  gegenüber  sucht  der  Mensch
durch  Verbesserung  der  Werkzeuge  und  Maschinen
immer  mehr  Arbeit  von  sich  abzuwälzen  und  nur
die  leitende  Arbeit  zu  behalten.

Entsprechend  den  beiden  Hauptzweigen  aller
menschlichen  Kräfte  sind  die  Arbeiten  entweder
geistige  oder  körperliche.  Freilich  kann  nur  von
einem  Vorwiegen  der  geistigen  oder  körperlichen
Arbeitskraft  die  Rede  sein,  denn  in  vielen  Fällen
müssen  die  Arbeiten  beider  Arten  verbunden  werden.
  Insbesondere  muß  fast  jede  körperliche
Tätigkeit  mehr  oder  weniger  durch  eine  geistige
vorbereitet  und  geleitet  werden.  Es  muß  mitwirken
der  Wille,  weil  bei  jeder  Arbeit  Schwierigkeiten
zu  überwinden  sind,  die  zu  überwinden  eine  Entschließung
  kostet,  der  Verstand,  weil  die  Kräfte
und  Stoffe  der  Natur,  auf  welche  die  Arbeit
gerichtet  ist,  wenn  sie  genügend  verwertet  und
verarbeitet  werden  sollen,  in  ihrem  Wesen  erkannt
sein  müssen.  Den  Gegenständen  und  Zwecken
nach  kann  man,  wie  erwähnt,  die  Arbeiten
einteilen  in  jene,  welche  sachliche  (materielle,
ökonomische)  Güter  schaffen,  erhalten,  erwerben,
übertragen,  und  jene,  deren  Zwecke  sich  zusammenfassen
  lassen  in  Hervorbringung,  Erhaltung,
  Mitteilung  und  Verbreitung  persönlicher
Güter,  als:  religiöser  und  sittlicher  Überzeugungen
  und  Bestrebungen,  nützlicher  Kenntnisse
und  Fähigkeiten,  rechtlicher  Ordnung  und  sonstiger
geistiger  und  in  gewissem  Sinn  selbst  körperlicher
Bestandteile  und  Bedingungen  des  Wohlseins,
namentlich  auch  der  körperlichen  Gesundheit.  Eine
Zeitlang  nahmen  die  wirtschaftlichen  Gesichtspunkte
  eine  so  dominierende  Stellung  ein,  daß
man  höhere  geistige  Berufsarbeit  zu  sehr  in  den