Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Es  ist  zu  dem  Ende  von  der  Direktion  ein  vollständiges  Inventar  der
genannten  Zweigbahn  mit  Zubehörungen  aufzunehmen,  welches  alle  drei  Jahre
einer  Rth  sion  zu  unterwerfen  und  den  betheiligten  drei  Staatsregierungen  vorulegen
  ist.  «
zules  Demnächst  sollen  aber  auch  die  Inhaber  der  gedachten  Prioritäts-Obligationen
  Serie  V.  als  Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  berechtigt
sein,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen,  insoweit  sie  durch  ihr  Vorzugsrecht  auf
die  genannte  Zweigbahn  nicht  zur  vollen  Vefriedigung  gelangt  sind,  nach  den
Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  Serie  I.,  II.  III.  und  IV.  zum  Belauf
von  11,900,000  Thalern  an  das  gesammte  übrige  Vermögen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  und  an  dessen  Erträge  sich  zu  halten.

G.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach  Maaßgabe
des  in  F.  3.  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen,  wenn

a)  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  der  Transport  auf  der  genannten  Zweigbahn  oder  auf  der  Thüringischen
Hauptbahn  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch  Abpfändung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;

d)  Umstände  eintreten,  die  jeden  anderen  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen,  und

e)  wenn  die  im  F§.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  a.  bis  inkl.  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

zu  d.  v0  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
aben.

In  dem  sub  e.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem
  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  Sub  a.  bis  e.  festgestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  nur  befugt,  zunächst
  an  die  genannte  Zweigbahn,  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  eventuell  an

(Nr.  7285.)  das