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Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Inventar der
genannten Zweigbahn mit Zubehörungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre
einer Rth sion zu unterwerfen und den betheiligten drei Staatsregierungen vorulegen
ist. «
zules Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts-Obligationen
Serie V. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft berechtigt
sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit sie durch ihr Vorzugsrecht auf
die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Vefriedigung gelangt sind, nach den
Inhabern der Prioritäts-Obligationen Serie I., II. III. und IV. zum Belauf
von 11,900,000 Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten.
G. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maaßgabe
des in F. 3. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen, wenn
a) ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen
Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört;
) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfändung
oder Subhastation vollstreckt wird;
d) Umstände eintreten, die jeden anderen Gläubiger nach allgemeinen gesetzlichen
Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft
zu begründen, und
e) wenn die im F§. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt,
zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
zu d. v0 zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
aben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend Sub a. bis e. festgestellten Rückforderungsrechts
sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an
(Nr. 7285.) das