Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1516  Nachträge.

Im  Wiederholungsfalle  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  erkannt  werden  kann;  diese
Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für
die  frühere  Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre
verflossen  sind.  #

§.  15.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  als  Beauftragter  der  Polizeibehörde  unbefugt
Betriebsgeheimnisse,  welche  kraft  seines  Auftrags  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind,
offenbart,  oder  geheimgehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  von  denen
er  kraft  seines  Auftrags  Kenntniß  erlangt  hat,  nachahmt,  so  lange  dieselben  noch
Betriebsgeheimnisse  sind.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  16.  Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  8  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,  die  Entnahme
  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert;

2.  wer  die  in  Gemäßheit  des  §.  9  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  ertheilt
oder  bei  der  Auskunftertheilung  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

§.  17.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  7  zuwiderhandelt;

2.  wer  bei  der  nach  §.  9  von  ihm  erforderten  Auskunftertheilung  aus  Fahrlässigkeit
  unwahre  Angaben  macht.

§.  18.  Außer  den  Fällen  der  s§.  14  bis  17  werden  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  gegen  die  in  Gemäßheit  der  §§.  11  und  12
Ziff.  1  ergehenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Im  Wiederholungsfall  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  oder  auf
Haft,  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für  die  frühere
Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

§.  19.  In  den  Fällen  der  §5.  14  und  18  kann  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
  der  verbotswidrig  hergestellten,  verkauften,  feilgehaltenen  oder  sonst  in  Verkehr
gebrachten  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  20.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.  S.  145)
bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden  auch  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  in  den  Fällen  des  F.  14  die  öffentliche  Bekanntmachung  der
Verurtheilung  angeordnet  werden  muß.

§.  21.  Die  Bestimmungen  des  §F.  4  treten  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1897  in  Kraft.  Mit  diesem
Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter,  vom
12.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  S.  375)  außer  Kraft.

Zu  Seite  959.

Bek.  4.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.  S.  591),  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §.  2  und  §.  6  Abs.  1  des  Gesetzes,  betr.
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897
(R.  G.  Bl.  S.  475)  hat  der  Bundesrath  in  Gemäßheit  der  §.  12  Nr.  1  und  §.  6
Abs.  2  dieses  Gesetzes  die  nachstehenden  Bestimmungen  beschlossen:

1.  Um  die  Erkennbarkeit  von  Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu  Handelszwecken
  bestimmt  sind,  zu  erleichtern  (§.  6  des  Gesetzes,  betr.  den  Berkehr  mit  Butter,
Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897),  ist  den  bei  der