Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

–  174  —

Anlage  A.

zum

Protokoll  d.  d.  3.  Oktober  1868.

schwöre  hiermit  einen  leiblichen  Eid  zu  Gott,  daß  ich  das  mir  übertragene
mt  und  jedes  mir  etwa  künftig  zu  übertragende  Amt  oder
Geschäft  bei  der  Zollverwaltung  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
nach  den  Gesetzen  und  Dienstanweisungen  getreulich  und  fleißig  versehen,  dabei
auf  das  Zollinteresse  des  Zollvereins,  sowie  der  demselben  angehörigen  Staaten,
einschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  auf  gleiche  Weise  bedacht  sein
will,  die  vermöge  des  Dienstes  zu  meiner  Kenntniß  gelangenden,  Geheimhaltung
erfordernden  Angelegenheiten  Niemanden,  als  dem  es  zu  wissen  gebührt,  offenbaren
  und  mich  jederzeit  so  betragen  wolle,  wie  es  einem  redlichen  Staatsdiener
wohl  ansteht  und  gebührt.  So  wahr  mir  Gott  helfe.

Anlage  B.

zum

Protokoll  d.  d.  3.  Oktober  1868.

Revers.

Nachdem  durch  Verfügung  ds  ...  von  mir  das  Angelöbniß
erfordert  worden  ist:
bei  der  Verwaltung  des  mir  anvertrauten  Amtes  asssss  ...  .  ..
das  Zollinteresse  des  Zollvereins,  sowie  der  demselben  angehörigen  Staaten,
  einschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  pflichtmäßig  wahrnehmen
  zu  wollen,  «
und  ich  die  Bedeutung  dieser  Verfügung  wohl  verstanden  habe,  so  ertheile  ich
hiermit  das  erforderte  Angelöbniß  auf  Grund  des  von  mir  geleisteten  Diensteides
durch  eigenhändige  Unterschrift  dieses  Reverses.
.  .  ..  den.  #..  18.

 

Nr.  7296.)