Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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latorische  Gegenstände,  welche,  zum  Theil  auf  die  von  den  Ständen  Küher  gegebenen
Veranlassungen,  jezt  noch  der  Bearbeitung  bei  den  Behörden  unterliegen,  die  Ansichten
der  Stcände  bald  zu  vernehmen  wünschen,  so  ist  der  Antrag  derselben,  im  laufe  der  nächsten
  Bewilligungszeic,  lediglich  zur  Berathung  über  Gesetzgebungs-  und  andere  zur  Vernehmung
  mit  der  tandschaft  sich  eignenden  Gegenstände,  eine  ständische  Zusammenkunft  zu
veranstalten,  von  Höchstdenenselben  genehmigee  worden,  und  es  wird  der  Zeitpunkt
zu  deren  Einberufung,  nach  Maßgabe  der  Beendigung  der  deshalb  noch  nöthigen  Vorarbeiten,
  anberaumt,  auch  alsdann,  in  welcher  Art  sie  gehalten  werden  solle,  festgesetze  werden.

Die  böchsten  Resolutionen  auf  die  beim  tandtage  1822  angebrachten  Beschwerden
und  Intercessionen  sind  den  Ständen,  bald  nach  der  Eröffaung  der  heurigen  tandesversammlung,
  zugekommen.  Sie  haben  dießmal  zur  Einreichung  einer  besondern  Beschwerdeschrife
  keine  Veranlassung  gefunden;  die  gewöhnliche  Intercessionsschrife  ist  gegen  den
Schluß  des  tandcags  übergeben,  auch  in  der  Bewilligungsschrife  für  die,  wegen  der  eingecretenen
  Zeitumstände,  zeither  unerledige  gebliebenen  Ansprüche  derjenigen  Communen  im
Lande,  welche  wegen  der  vor  dem  Jahre  1307  gelleferten  Nakuralien  und  Stückpferde
Vergücungen  zu  fordern  haben,  thunlichste  Befriedigung  erbeten  worden,  und  es  werden
diese  sämmtlichen  Verwendungen,  nach  erfolgeer  Erörterung  durch  die  betreffenden  Behörden,

von  Sr.  Majestäc  in  Erwägung  gegogen  und,  befundenen  Sachen  nach,  berucksichtiget
  werden.

Dresden,  am  ##en  November  1324.