Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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die  in  Ansehung  des  städcischen  Brauwesens  zu  kreffenden  Einricheungen,  wobei  die
gesammten  alterbländischen  Stände  gegen  die  zu  ihrer  Berathung  gestellee,  sowohl  allgemeine,
  als  partielle  Ablösung  der  städeischen  Bier-Zwangs-Gerechtsame,  wenn  solche  niche
durch  freiwllliges  Abkommen  erfolge,  cheils  wegen  der  Schwierigkeit  der  Ausmittelung
eines  richelgen  Eneschädigungsmaßstabes,  theils  wegen  der  Bedenken,  die  sich  der  Beantworkung
  der  Frage  entgegenstellten,  wer  die  Entschädigung  leisten  solle?  sich  erklärt  haben,

die  Chaussee=  und  Seraßenbaue,

die  bei  der  oberwähnten  Actien-Magazin-Anstale  und  in  Absicht  auf  die  ständische
Theilnahme  daran  zu  bestimmenden  Einrichtungen,

die,  unter  der  Leitung  einer  dazu  erwählten  und  genehmigten  ständischen  Depuration,
von  der  zur  Uncerstüßung  des  inländischen  Bergbaues  erfolgten  Bewilligung  zu  machende
Anwendung,

die  Herstellung  gleichsörmiger  Maße  und  Gewichee,  namentlich,  daß

a)  ein  allgemeines  Flächenmaß  zum  Gebrauche  beim  Handel  sowohl,  als  bei  kandesvermessungen
  geseßlich  bestimmet,

b)  das  Cenknergewicht  für  alle  Marke=  und  Handelsgegenstände  im  tzande  durchgängig
auf  110  Pfund,  das  Pfund  auf  2  Kölnische  Mark,  und  das  des  tothes  zu  32  auf
1  Pfund  oder  Ix#  Kolnische  Mark  festgesttzt,  und

c)  der  Dresdner  Scheffel  mie  seinen  Theilen,  und  eben  so  die  Dresdner  Kanne  zum
allgemeinen  Landesmaße  erhoben  werden  möchte,  und  .

die  zur  Besestigung  der  Nachtheile,  die  den  Unrerthanen  durch  das  überhand  genommene
  Coursiren  des  geringhaltigen  Preussischen  Geldes,  namenrlich  durch  das  Bedürfniß
der  Einwechselung  von  Conventionsgeld,  zum  Behuf  der  Abgabenen#ichtung,  erwüchsen,
zu  ergreisenden  Maßregeln,  zur  Sprache  gekemmen;  und  es  unterliegen  die  in  solchem
Betreff  verschiedentlich  geschehenen  Anträge  und  eröffneten  Gucachten  der  Prüfung  der
berreffenden  landescollegien,  nach  deren  Beendigung  und  darauf  vernommenen  Dafürhalten
des  Geheimen  Raths,  Höchste  Entschließung  ihrenchalben  gefaßt  werden  wird.

Wegen  der  sogenannten  Bannrechte  hatten  Se.  Königliche  Majestär  der  tandschaft
  zur  Erwägung  stellen  lassen,  ob  nicht  einige  derselben,  namentlich  die  des  Viehschnittes,
  des  Federsammelns,  des  kumpensammelns,  des  Schleisens  und  des  Glasausspielens,
  durch  eine  desfalls  zu  ertheilende  allgemeine  gesehliche  Anordnung  aufzuheben
sepn  möchten?  Es  haben  aber  die  Stände  sich  gegen  deren  Abschaffung  hauprsachlich
um  deswillen  erkläret,  weil  Beschwerden  nicht  vorgekommen,  auch  sonst  namhafte  Nachtheile
  niche  bekanne  worden  wären,  welche  die  dadurch  enestehende  Beeinträchtigung  bestehender
  Rechee  und  die  schwierige  Ausmitcekung  einer  desfallsigen  Eneschädigung  als  norhwendig
  darstellten.  Demnach  ist  für  die  fernere  Beibehaltung  der  bisherigen  Einrichtung
entschieden  worden.