Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

236  IV.  Anhang.

bedürftigkeit  vorhanden  oder  tritt  derselbe  innerhalb  sieben  Tagen  nach
erfolgter  Übernahme  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten
der  Unterstützung  beziehungsweise  zur  Übernahme  des  Hilfsbedürftigen  demjenigen
  Landarmenverbande  ob,  innerhalb  dessen  der  Hilfsbedürftige  seinen
letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat.  Läßt  sich  dieser  Unterstützungswohnsitz
  nicht  ermitteln,  so  ist  derjenige  Landarmenverband  zur  Tragung  der
Kosten  verpflichtet,  it  dessen  Bezirk  die  Hilfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist.

$  88.

Die  Landarmenverbände  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Bezirke  festgenommenen,
  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  $  361  Nr.  3  bis  8,  sowie
  des  $&  181a?)  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
verurteilten  und  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde  überwiesenen
  Personen,  auf  dahin  gehenden  Beschluß  dieser  Behörde  in  ein  Arbeitshaus
  unterzubringen.  Die  Kosten  des  Transportes  der  vorgedachten  Personen
aus  dem  Gerichtsgefängnis  in  das  Arbeitshaus,  sowie  der  ihnen  etwa  behufs  dieses
Transportes  zu  gewährenden  unentbehrlichen  Bekleidung  fallen  dem  Staate  zur
Last,  wogegen  die  Landarmenverbände  die  Kosten  der  Verpflegung  in  der
Anstalt,  der  bei  der  Entlassung  aus  dieser,  wenn  nötig,  zu  gewährenden  Bekleidung
  und  entstehendenfalls  der  Beerdigung  insoweit  zu  tragen  haben,
als  diese  Kosten  durch  den  aufkommenden  Arbeitsverdienst  nicht  gedeckt

werden.
8  39.

Die  Landarmenverbände  sind  fortan,  soweit  es  bisher  noch  der  Fall  ist,
nicht  mehr  verpflichtet,  die  Kosten  der  Vollstreckung  gerichtlich  erkannter
Freiheitsstrafen  bezüglich  der  im  $  88  gedachten  Personen  zu  tragen.

Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände®).

85  40—48.
(Aufgehoben  durch  $  89  Nr.  1  VGG.  bzw.  $  158  Nr.  1  LVG.)

S  49.

DerBezirksausschuß*®)  ist  befugt,  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle
zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  bürgerlichen

27)  Vgl.  RGes.  vom  2ö.  Juni  1900  (RGBl.  S.  301).  Früher  die  auf  Grund  ‚‚des  $  361  Nr.  8  bis  8
des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870‘  Verurteilten.

28)  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  wegen  Öffentlicher  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
werden  jetzt  im  Verwaltungsstreitverfahren  ($$  50  bis  114  LVG.)  entschieden  (8  39  Abs.  1
Zuständigkeitsgesetzes).  Zuständig  ist  in  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß.  Gegen  dessen
Entscheidung  findet  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Hoimatwesen  statt,  das
unter  Ausschluß  aller  sonstigen  Rechtsmittel  endgültig  entscheidet  (vgl.  $  39  Ab.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes,
  $  7  Abs.  3  LVG.,  $  41  RG.  vom  6.  Juni  1870  S..217  und  $  57  gegenwärtigen

  Gesetzes  S.  237).

29)  $  7  Abs.  3  LVG.,  $  39  Abs.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes.  Früher  die  Deputation  für
das  Heimatwosen.