236 IV. Anhang.
bedürftigkeit vorhanden oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach
erfolgter Übernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten
der Unterstützung beziehungsweise zur Übernahme des Hilfsbedürftigen demjenigen
Landarmenverbande ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz
nicht ermitteln, so ist derjenige Landarmenverband zur Tragung der
Kosten verpflichtet, it dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
$ 88.
Die Landarmenverbände sind verpflichtet, die in ihrem Bezirke festgenommenen,
auf Grund der Bestimmungen des $ 361 Nr. 3 bis 8, sowie
des $& 181a?) des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
verurteilten und nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde überwiesenen
Personen, auf dahin gehenden Beschluß dieser Behörde in ein Arbeitshaus
unterzubringen. Die Kosten des Transportes der vorgedachten Personen
aus dem Gerichtsgefängnis in das Arbeitshaus, sowie der ihnen etwa behufs dieses
Transportes zu gewährenden unentbehrlichen Bekleidung fallen dem Staate zur
Last, wogegen die Landarmenverbände die Kosten der Verpflegung in der
Anstalt, der bei der Entlassung aus dieser, wenn nötig, zu gewährenden Bekleidung
und entstehendenfalls der Beerdigung insoweit zu tragen haben,
als diese Kosten durch den aufkommenden Arbeitsverdienst nicht gedeckt
werden.
8 39.
Die Landarmenverbände sind fortan, soweit es bisher noch der Fall ist,
nicht mehr verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung gerichtlich erkannter
Freiheitsstrafen bezüglich der im $ 88 gedachten Personen zu tragen.
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände®).
85 40—48.
(Aufgehoben durch $ 89 Nr. 1 VGG. bzw. $ 158 Nr. 1 LVG.)
S 49.
DerBezirksausschuß*®) ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle
zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen,
überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen
zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen
27) Vgl. RGes. vom 2ö. Juni 1900 (RGBl. S. 301). Früher die auf Grund ‚‚des $ 361 Nr. 8 bis 8
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870‘ Verurteilten.
28) Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen Öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger
werden jetzt im Verwaltungsstreitverfahren ($$ 50 bis 114 LVG.) entschieden (8 39 Abs. 1
Zuständigkeitsgesetzes). Zuständig ist in erster Instanz der Bezirksausschuß. Gegen dessen
Entscheidung findet die Berufung an das Bundesamt für das Hoimatwesen statt, das
unter Ausschluß aller sonstigen Rechtsmittel endgültig entscheidet (vgl. $ 39 Ab. 2 des Zuständigkeitsgesetzes,
$ 7 Abs. 3 LVG., $ 41 RG. vom 6. Juni 1870 S..217 und $ 57 gegenwärtigen
Gesetzes S. 237).
29) $ 7 Abs. 3 LVG., $ 39 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes. Früher die Deputation für
das Heimatwosen.