Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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5.  Koutrole  der  Ausführung.

Der  Verwaltung  ist  das  Recht  vorbehalten,  in  geeigneter  Weise  die  Ausführung
bedungener  Arbeiten  auf  den  Werken,  in  den  Werkstätten,  auf  den  Arbeitsplätzen  2c.  zu
überwachen.

Die  Kontrole  bei  Bauarbeiten  kann  sich  auch  darauf  erstrecken,  daß  der  Unternehmer
seine  Verbindlichkeiten  aus  dem  Arbeitsvertrage  gegenüber  den  von  ihm  beschäftigten
Handwerkern  und  Arbeitern  pünktlich  erfüllt.  Für  den  Fall,  daß  der  Unternehmer  diesen
Verbindlichkeiten  nicht  nachkommen,  und  hierdurch  das  angemessene  Fortschreiten  der  Arbeiten
  in  Frage  gestellt  werden  sollte,  ist  das  Recht  vorzubehalten,  Zahlungen  für  Rechnung
  des  Unternehmers  unmittelbar  an  die  Betheiligten  zu  leisten.

Die  Kosten  der  Kontrole  und  Abnahme  der  Arbeiten  trägt  die  Verwaltung.

Den  von  dem  Lieferanten  als  Bezugsquelle  bezeichneten  Fabrikanten  kann  Mittheilung
gemacht  werden,  wenn  sich  Anstände  bezüglich  der  Ausführung  der  betreffenden  Lieferungen

ergeben.
6.  Streitigkeiten.

Für  die  Entscheidung  über  etwaige  den  Inhalt  oder  die  Ausführung  des  Vertrags
betreffende  Streitigkeiten  ist  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  zu  vereinbaren,  für  welches
die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  §§.  851—872
in  Anwendung  kommen.

Ueber  eine  Ergänzung  des  Schiedsgerichts  für  den  Fall,  daß  unter  den  erwählten
Schiedsrichtern  Stimmengleichheit  sich  ergeben  sollte,  ist  ausdrücklich  Bestimmung  zu  treffen.

Gegen  Anordnungen,  welche  die  Art  der  Ausführung  eines  Baues  betreffen,  ist  die
Anrufung  eines  Schiedsgerichts  nur  wegen  der  dadurch  etwa  begründeten  Entschädigungsansprüche
  zuzulassen.

7.  Kosten  der  Verträge.

Etwaige  Kosten  des  Vertragsabschlusses  sind  von  jedem  Theile  zur  Hälfte  zu  tragen.

Briefe,  Depeschen  und  andere  Mittheilungen  im  Interesse  des  Abschlusses  und  der
Ausführung  der  Verträge  sind  beiderseits  zu  frankiren.

Wo  in  einzelnen  Verwaltungszweigen  besondere  Gründe  gegen  die  Anwendung  vorstehender
  Bestimmungen  vorliegen,  bleibt  es  den  beiden  Ministerien  überlassen,  Ausnahmen
  zu  genehmigen.

 

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).