Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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einem  in  der  Maas  bei  Rotterdam  liegenden,  britischen  Schiffe
Wertpapiere  gestohlen  waren.  Die  englischen  Gerichte  begründen
den  im  hohen  Grade  auffälligen  Satz  in  folgender  Weise.  Inländische
  Hehlerei  habe  zur  Voraussetzung,  dass  der  Diebstahl
sich  als  eine  Felony  darstelle;  dieser  letztere  Begriff  sei  im  Auslande
  nicht  bekannt;  folglich  könne  der  Empfänger  von  im  Auslande
  gestohlenen  Sachen  nicht  wegen  inländischer  Hehlerei  bestraft
  werden.  Der  Lordkanzler  meinte  am  6.  Juli  1894  im
englischen  Oberhause,  die  Gerichte  hätten  ein  technisches  Bedenken
  auf  die  Spitze  getrieben;  man  wird  indessen  weiter  gehen
müssen  und  offen  anzuerkennen  haben,  dass  seitdem  im  Jahre  1870
die  Felony  ihrer  wesentlichen  Eigenschaft,  nämlich  der  resultierenden
  lehnsrechtlichen  Verwirkungen,  entkleidet  worden  ist,  die
Felony  zu  einer  strafbaren  Handlung  schwererer  Art  wurde  und
einen  Begriff  bildet,  welcher  im  Auslande  sehr  wohl  bekannt  ist.
Man  will  jetzt  die  alte  Anomalie  der  Gerechtigkeit  zur  Liebe
opfern;  es  liegt  zur  Zeit  dem  Oberhause  eine  Larceny  Act  Amendment
  Bill  vor,  welche  nachstehende,  nicht  gerade  sehr  klare  Bestimmung
  treffen  soll:

„Falls  eine  Person  Vermögensstücke  in  Empfang  nimmt,
von  denen  sie  weiss,  dass  dieselben  ausserhalb  des  Vereinigten
  Königreichs  unter  derartigen  Umständen  gestohlen,
genommen,  erpresst,  erlangt,  unterschlagen,  konvertiert  oder
abgesetzt  wurden,  dass,  wäre  die  That  im  Vereinigten  Königreich
  begangen,  der  Thäter  sich  nach  dem  jeweiligen  Rechte
des  Vereinigten  Königreichs  eines  Auslieferungsdelikts  schuldig
  gemacht  haben  würde,  so  macht  sich  ein  derartiger  Empfänger
  der  Vermögensstücke  einer  misdemeanour  (Gegensatz:
  Felony)  schuldig  und  kann  in  der  Grafschaft  oder  an
dem  Orte,  wo  er  die  Vermögensstücke  hat  oder  gehabt  hat,
strafrechtlich  verfolgt  werden.  Strafmass:  Zuchthaus  von
3—7  Jahren  oder  Gefängnis  bis  zu  2  Jahren  mit  oder
ohne  harte  Arbeit.“