Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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In  der  Verlassenschafts-Theilung  wird  nun  zuzuscheiden  seyn:
I.)  Dem  Real-Erben  C:
a)  dessen  hinterfälliges  mütterliches  Vermögen  mit  voo  fl.
b)  dessen  Erbantheil  vom  Bater  911  fl.  3o  kr.
—  *.  1,,6  172  fl.  3o  kr.

 

II.)  Den  Eventual-Erben:
#a)  der  !  deren  Beibringen,  die  Hälfte  der  Errungenschaft
  und  der  Erbantheik  vom

Manne  *-)  6,562  fl.  50  kr.
b)  dem  D  und  dem  t  deren  Erbamtheil  vo  vom
Vater  zu  913  fl.  o  krr.5  ff.

.  3,33y  fl.  20  kr.
—:..10,  doo  fl.

Hierauf  haften  Schulden,  und  zwar
1.)  auf  dem  hinterfälligen  Vermsgen  bes  C  dle  vorerwähnten
  ..  3oo  fl.
2.)  die  dem  oäterlichen  Erbtheile  ves  6  aufzulegende
Quote  der  Schulden  beträüüt  46  fl.
5.)  auf  die  Antheile  der  Eventual=  Erben  fallen  .  4,239  fl.

45booo  fl.
Es  ist  demnach  die  Realtheilungs=  Sportel  zu  berechnen  aus

:2,373  fl.  30  kr.
bie  Eventual-Theilungs,  Sportel  aus

*ie  66  fl.  30  kr.

15,000  0.  fl.
Sämriche  Oberamts-  und  Amts-Richter,  Gerichts-  und  Amis,  Rotare,  auch
Orts-Vorstaͤnde  haben  sich  nach  vorstehenden  Instruktions-Punkten  zu  achten,  auf
deren  genaue  Befolgung  die  hoͤheren  Koͤniglichen  Gerichte  halten  werden.

Stuttgart  den  26.  Juni  1846.  Maucler.
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