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In der Verlassenschafts-Theilung wird nun zuzuscheiden seyn:
I.) Dem Real-Erben C:
a) dessen hinterfälliges mütterliches Vermögen mit voo fl.
b) dessen Erbantheil vom Bater 911 fl. 3o kr.
— *. 1,,6 172 fl. 3o kr.
II.) Den Eventual-Erben:
#a) der ! deren Beibringen, die Hälfte der Errungenschaft
und der Erbantheik vom
Manne *-) 6,562 fl. 50 kr.
b) dem D und dem t deren Erbamtheil vo vom
Vater zu 913 fl. o krr.5 ff.
. 3,33y fl. 20 kr.
—:..10, doo fl.
Hierauf haften Schulden, und zwar
1.) auf dem hinterfälligen Vermsgen bes C dle vorerwähnten
.. 3oo fl.
2.) die dem oäterlichen Erbtheile ves 6 aufzulegende
Quote der Schulden beträüüt 46 fl.
5.) auf die Antheile der Eventual= Erben fallen . 4,239 fl.
45booo fl.
Es ist demnach die Realtheilungs= Sportel zu berechnen aus
:2,373 fl. 30 kr.
bie Eventual-Theilungs, Sportel aus
*ie 66 fl. 30 kr.
15,000 0. fl.
Sämriche Oberamts- und Amts-Richter, Gerichts- und Amis, Rotare, auch
Orts-Vorstaͤnde haben sich nach vorstehenden Instruktions-Punkten zu achten, auf
deren genaue Befolgung die hoͤheren Koͤniglichen Gerichte halten werden.
Stuttgart den 26. Juni 1846. Maucler.
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