138.
kunstapersonen zu dem Motrariaksacte zu
bescheinigen.
Seellen sich keine solchen Auskunfespersonen
dar, so ist dieß in der Notariats-Urkunde
zu bemerken, und zugleich anzuführen,
ob und welche andere Behelfe über
die Person des Bechelligten dem Notare
vorgelegen seien.
Artikel 63.
Jede Motartats= U kunde muß enthalten:
1) den Vor' und Junamen, sowie den
Wohnsitz des Notars oder der Notarc,
ç
2) den Vor= und Zunamen, Stand und
Wohnort der zugezogenen Zeugen,
Vertrauens= und Aueskunftspersonen,
3) den Vor' und Zunamen, Stand und
Wohnort der Betheiligten,
4) den Ort, das Jahr, den Monat, den
Tag und, wenn in einzelnen Fällen
die Gesetze es erfordern, die Tagesjeit
der stattgehabten Verhandlung.
Außerdem ist in jeder Notariats-Uekunde
über unbewegliches Eigenthum dasselbe,
soweit möglich, durch Anführung des
einschlägigen Sreuerdistricts.,, des Katastersoliums,
der Haus= und Plannummer zu
bezeichnen.
100
Artikel 64.
In den Notarlats-Urkunden i#st ein
den dritten Theil einnehmender Raum jur
Seite fcei zu lassen.
Auf die frei bleibende Seite der Urkunde
darf eine weitere Urkunde niche gesetzt
werden.
Actikel 63.
Die Notarlats-Urkunden müssen deutlich
und ohne Abkürzunz geschrieben und
bücken durch Seriche ausgefüllt werden.
Jeicbestimmungen und Angaben von
Zahlen sind mie Buchstaben zu schreiben.
Ausgenommensiad: Inventarten, Theilungen,
Liqutdationen, Rechnungen und Berechnungen,
Schäátzungs, und Versteigerungsprotokolle.
In den Theilungen, kiquldattonen,
Rechnungen und Berechnungen müssen
jedoch die Schlußresultate, sowte die Beträge,
welche hienach ein Betheilizter an
den andern zu fordern hat, in den Schätzungsprotokollen
die Gesammeschátzungssummen,
und in den Protokollen über Versteigerungen
von Immobilien, Lieferungen
und Arbeiten die betztgebote mit Buchstaben
geschrieben werden.
Das Datum der Notariats-Urkunden
ist mit Buchstaben zu schreiben.