Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

138.

 

kunstapersonen  zu  dem  Motrariaksacte  zu
bescheinigen.

Seellen  sich  keine  solchen  Auskunfespersonen
  dar,  so  ist  dieß  in  der  Notariats-Urkunde
  zu  bemerken,  und  zugleich  anzuführen,
  ob  und  welche  andere  Behelfe  über
die  Person  des  Bechelligten  dem  Notare
vorgelegen  seien.

Artikel  63.

Jede  Motartats=  U  kunde  muß  enthalten:


1)  den  Vor'  und  Junamen,  sowie  den
Wohnsitz  des  Notars  oder  der  Notarc,
  ç

2)  den  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  der  zugezogenen  Zeugen,
Vertrauens=  und  Aueskunftspersonen,

3)  den  Vor'  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  der  Betheiligten,

4)  den  Ort,  das  Jahr,  den  Monat,  den
Tag  und,  wenn  in  einzelnen  Fällen
die  Gesetze  es  erfordern,  die  Tagesjeit
  der  stattgehabten  Verhandlung.

Außerdem  ist  in  jeder  Notariats-Uekunde
  über  unbewegliches  Eigenthum  dasselbe,
  soweit  möglich,  durch  Anführung  des
einschlägigen  Sreuerdistricts.,,  des  Katastersoliums,
  der  Haus=  und  Plannummer  zu
bezeichnen.

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Artikel  64.

In  den  Notarlats-Urkunden  i#st  ein
den  dritten  Theil  einnehmender  Raum  jur
Seite  fcei  zu  lassen.

Auf  die  frei  bleibende  Seite  der  Urkunde
  darf  eine  weitere  Urkunde  niche  gesetzt
  werden.

Actikel  63.

Die  Notarlats-Urkunden  müssen  deutlich
  und  ohne  Abkürzunz  geschrieben  und
bücken  durch  Seriche  ausgefüllt  werden.

Jeicbestimmungen  und  Angaben  von
Zahlen  sind  mie  Buchstaben  zu  schreiben.

Ausgenommensiad:  Inventarten,  Theilungen,
  Liqutdationen,  Rechnungen  und  Berechnungen,
  Schäátzungs,  und  Versteigerungsprotokolle.


In  den  Theilungen,  kiquldattonen,
Rechnungen  und  Berechnungen  müssen
jedoch  die  Schlußresultate,  sowte  die  Beträge,
  welche  hienach  ein  Betheilizter  an
den  andern  zu  fordern  hat,  in  den  Schätzungsprotokollen
  die  Gesammeschátzungssummen,
  und  in  den  Protokollen  über  Versteigerungen
  von  Immobilien,  Lieferungen
und  Arbeiten  die  betztgebote  mit  Buchstaben
geschrieben  werden.

Das  Datum  der  Notariats-Urkunden
ist  mit  Buchstaben  zu  schreiben.