thumbs : Eperimentelle und kritische Beiträge zur Neubearbeitung der Vereinbarungen. I. Band. (1)

Nr.  47.  371

nicht  beizukommen  ist.  Bei  Wertbriefen  müssen  die  Siegelabdrücke  sämtliche  Klappen  des
Umschlags  treffen.  Uber  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  #.  §  17.

Besondere  Anforderungen  an  Derpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen.

S  17.  1  Geldstücke  in  Briefen  müssen  so  eingeschlagen  und  befestigt  sein,  daß  sie  ihre
Lage  nicht  ändern  können.

II  Bei  Geldpaketen  im  Gewicht  bis  2  kg,  deren  Wert  bei  Papiergeld  10  000  K  und
bei  barem  Geld  1000  —K  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Hülle  aus  starkem,  mehrfach  umschlagenem
  Papier  mit  guter  Verschnürung  und  Versieglung.  Geldpakete  von  größerem
Gewicht  oder  von  höherem  Werte  sind  in  haltbare  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder  in
Leder  zu  verpacken,  gut  zu  umschnüren  und  zu  vernähen  und  auf  der  Naht  hinreichend  oft
zu  versiegeln.

II  Unverpackte  Geldbeutel  aus  einfacher  starker  Leinwand  sind  nur  zulässig,  wenn  das
Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist;  sonst  müssen  sie  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand
  bestehen.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein;  die
Umschnürung  muß  durch  ihn  hindurchgezogen  sein.  Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und
außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen
dürfen  nicht  über  25  kg  wiegen.

Geldbeutel  der  Reichs=  und  Staatsbehörden  und  der  Reichsbankanstalten  werden  auch
mit  Bleiverschluß  zugelassen,  wenn  die  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  Bleisiegel  den
Anforderungen  der  Post  entspricht.

IV  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holz  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  sein  oder
gute  Schlösser  haben.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge  müssen  gut  befestigt
  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Über
25  kg  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  vernagelt  und  die  beiden  Böden  so  verschnürt
und  versiegelt  sein,  daß  sie  ohne  Verletzung  der  Schnüre  oder  Siegel  nicht  zu  öffnen  sind.

VI  Bares  Geld  in  größeren  Beträgen  muß  gerollt  sein.  Geld,  das  in  Fässern  oder
Kisten  versandt  werden  soll,  muß  zunächst  in  Beuteln  oder  Paketen  verpackt  sein.

Dostaufträge.
6  18.  1  Die  Post  kann  beauftragt  werden,
1.  Beträge  bis  800  .K  einschließlich  einzuziehen  (Postaufträge  zur  Geldeinziehung);
2.  Wechsel  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  (Postaufträge  zur  Annahmeeinholung);
3.  Wechsel  zur  Zahlung  vorzuzeigen  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest
mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  zu  erheben  (Postprotestaufträge).