Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind:

Wechsel  über  mehr  als  800  ,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  wenn  der  Aussteller  durch
das  Wort  „effektiv“  oder  einen  ähnlichen  Zusatz  die  Zahlung  in  der  benannten
Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

Wechsel  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder  Ehrenannahme,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestieren  sind.

1  Es  ist  beizufügen:

1.  dem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  das  einzulösende  Papier  (quittierte  Rechnung,
  quittierter  Wechsel,  Zinsschein  usw.).  Mehrere  Papiere  —  bis  zu  10  —
dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  demselben  Zahlungspflichtigen  gleichzeitig  zur
Einlösung  vorzuzeigen  sind  und  die  einzuziehende  Gesamtsumme  800  AM  nicht
übersteigt;

2.  dem  Postauftrage  zur  Annahmeeinholung  der  zur  Annahme  vorzuzeigende  Wechsel.
Mehrere  Wechsel  dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig
zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind;

3.  dem  Postprotestauftrage  der  quittierte  Wechsel;  mehrere  Wechsel  beizufügen,  ist  nicht
gestattet.

III  Der  Postauftrag  ist  auf  besonderem  Vordruck,  der  Postauftragskarte,  zu  erteilen.  Es
gibt  Postauftragskarten

1.  a)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Zahlkarte;

2.  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung;

3.  a)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Zahlkarte.

Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke  zu  5  Pfg.  Vordrucke  mit  anhängender  Zahlkarte
sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  in
Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

IV  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  anzugeben:

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die
zahlen  soll,  den  einzuziehenden  Betrag,  die  Zahl  der  Anlagen  und  den  eigenen
Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Tag  angeben,  an  dem  der  Betrag
eingezogen  werden  soll.  Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  maßgebend.
Beantragt  der  Auftraggeber  die  Uberweisung  auf  das  Postscheckkonto  eines  Dritten