Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

72  aDs  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  19./20.)

Die  Regierung  verlangt  als  Dispositionsfonds  des  Oberpräsidenten
zur  Förderung  des  Deutschtums  in  den  Ostmarken  1  Million  Mark,  als
Erziehungsbeihilfe  an  höhere  Beamte  150 000  Mark,  und  widerrufliche,
nicht  pensionsfähige  Gehaltszulagen  an  die  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamten
  1350 000  Mark,  ferner  für  Erwerb  und  Erschließung  des  Umwallungsgeländes
  der  Stadt  Posen,  2.  Rate:  3  Millionen  Mark  und
für  Herstellung  von  Garnisonseinrichtungen  in  Wreschen  und  Schrimm
2 984  158  Mark,  Vorarbeiten  für  ein  Residenzschloß  in  Posen  50 000  Mark.

Die  freisinnigen  Parteien  beantragen,  die  Zulagen  als  unwiderrufliche
  zu  gewähren.  Abg.  Winckler  (kons.)  billigt  die  Forderung  und  hofft,
daß  das  Posener  Schloß  ein  Wahrzeichen  der  Zusammengehörigkeit  der
polnischen  Landesteile  mit  der  preußischen  Monarchie  und  dem  Deutschen
Reiche  sein  werde.  Abg.  Keruth  (fr.  Vp.):  Die  Polenpolitik  der  Regierung
  schädige  das  Deutschtum,  wie  das  Anwachsen  der  polnischen  Stimmen
z.  B.  in  Danzig  beweise.  Warum  solle  es  jetzt  von  der  Ostmarkenzulage
ausgeschlossen  werden?  Die  ganze  Vorlage  sei  abzulehnen  und  ein  besonderes
  Gesetz  über  die  Regelung  der  Beamtengehälter  in  gemischt-sprachigen
Bezirken  einzubringen.  Finanzmin.  Frhr.  v.  Rheinbaben:  Die  Ausdehnung
  der  Maßregel  auf  alle  gemischt-sprachige  Gegenden  müßte  große
finanzielle  Folgen  haben.  Auch  auf  Oberschlesien  dürfe  man  sie  nicht  ausdehnen,
  weil  man  nicht  die  dortige  Agitation  unterstützen  wolle,  daß  die
dortigen  Polen  dieselbe  Geschichte  hätten  wie  die  Posener.  Ueber  die  Frage
der  Widerruflichkeit  sagt  der  Minister:  Viel  angegriffen  worden  ist  die
Widerruflichkeit  der  Zulagen,  aber  die  Widerruflichkeit  ist  durchaus  nichts
neues.  Da  die  Beamten  im  Osten  einen  besonders  schwierigen  und  verantwortungsvollen
  Dienst  haben  und  die  örtlichen  Verhältnisse  große
Schwierigkeiten  bieten,  so  haben  wir  früher  Stellenzulagen  gewährt.  Im
Jahre  1891  haben  wir  für  diesen  Zweck  1 170 000  Mark,  im  Jahre  1899
2,5  Millionen  zur  Verfügung  gestellt.  Auch  diese  Stellenzulagen  sind  widerruflich
  gegeben  worden,  aber  nirgends  ist  ein  Mißbrauch  zu  politischen
Zwecken  hervorgetreten.  Von  dem  Widerruf  wird  nicht  seitens  der  Lokalbehörden,
  sondern  von  der  Zentralinstanz  Gebrauch  gemacht  werden.  Die
Zulage  wird  ja  auch  nicht  für  ein  Jahr  oder  für  drei  Jahre  gewährt,
sondern  nach  Prüfung  der  Verhältnisse  gegeben.  Ist  die  Zulage  einmal
gegeben,  so  bleibt  sie  dem  Beamten  auch;  es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen
  für  ihre  Entziehung  gegeben  sind.  Und  das  kann  nur  geschehen
durch  Beschluß  des  zuständigen  Ministers,  der  in  diesem  Hohen  Hause
Rechenschaft  abzulegen  hat.  Ich  glaube,  die  Gefahr  eines  Mißbrauches
ist  auch  ausgeschlossen.  Von  dem  Widerruf  selber  können  wir  schlechterdings
  nicht  absehen,  wenn  wir  nicht  den  Zweck  der  Maßregel  gefährden.
Die  Maßregel  bezweckt,  den  Beamten  unter  zum  Teil  schwierigen  Verhältnissen
  eine  Zulage  zu  geben  für  treues  Aushalten  im  Osten.  Sie
können  die  Zulagen  aber  nur  bekommen,  wenn  sie  dienstlich  und  außerdienstlich
  ihre  Pflicht  erfüllen,  insbesondere  auch  ihre  nationale  Pflicht.
(Beifall  rechts.)  Wir  können  die  Ostmarkenpolitik  nur  durchführen  gestützt
auf  ein  treues  Beamtenpersonal.  Wer  sich  dienstlich  schlecht  führt  oder
national  unsicher  ist,  kann  die  Zulage  nicht  bekommen.  Auf  den  Widerruf
  können  wir  nicht  verzichten.  Der  Ausweg  der  Versetzung  ist  nicht  angängig,
  das  gäbe  ein  beständiges  Zu-  und  Abströmen,  das  wir  vermeiden
wollen.  Unwiderruflichkeit  würde  die  ganze  Maßregel  hinfällig  machen.
Ich  bin  in  der  Lage,  im  Namen  der  Staatsregierung  zu  erklären,  daß
die  Streichung  des  Wortes  „Widerruf“  die  ganze  Position  für  die  Staatsregierung
  unannehmbar  macht.  (Beifall.)

Abg.  Hobrecht  (nl.)  ist  für  die  Vorlage,  obwohl  er  gegen  die