Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  16  —

eingezogen  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze
Bauausführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung.  Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden
vollen  Betriebsjahres  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.
Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines  Kalenderjahres
  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Belwießstilan  auf  diesen  Theil  des  Jahres
zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und
bei  eingetretener  Werthsverminderung,  unter  Berücksichtigung  derselben,  als  Aktiva
angesetzt.  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds
(.  6.  und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
  verbliebenen  Rückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

K.  28.
Ort  der  Berufung.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Hannover  abgehalten.  Die  Berufung
  erfolgt  dazu  unter  Angabe  des  Zweckes  der  Generalversammlung  durch
den  Verwaltungsrath  mittelst  zweimaliger  Pientlicher  Bekanntmachung,  von  denen
die  erste  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

gz.  29.

Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  im  zweiten  Kalenderquartale
eines  jeden  Betriebsjahres,  und  zuerst  in  dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und
die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bah##  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und  die
Bilanz  (§.  27.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;
3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der  Bilanz;

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;  5
—