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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr.— 56. –
(Nr. 6230.) Allerhöchster Erlaß vom 27. November 1865., betreffend die " erlängerung des
Privilegiums der Cslnischen Privatbank.
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A Ihren Bericht vom 13. November d. J. will Ich das in der außerordent-
lichen Generalversammlung der Cölnischen Privatbank vom 23. Oktober d. J.
unter Aufhebung des Gesellschaftsstatues vom vruutu 1855. (Gesetz-Samml.
S. 720.) und des Statunachtrages vom #.Ml 1858.(Geseh-Samml. S. 405.)
zur Annahme gelangte, in der anliegend zurückerfolgenden notariellen Urkunde
vom 23. Oktober d. J. enthaltene Reoidirte Statut hierdurch genehmigen und
zugleich der Cölnischen Privatbank die bei ihrer Errichtung auf Grund des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz= Samml. S. 75.) ihr ertheilte Ermächtigung
zur Ausstellung von Noten bis zu dem Betrage von Einer Million Thaler
auch für die fernere fünfzehnjahrige Dauer ihres Bestehens unter den im
Revidirten Statute festgesetzten Bedingungen ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Revidirten Statute durch
die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. November 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und offentliche Arbeiten und den Jusiizminister.
Jahrgang 1865. (Nr. 6230.) 150 Re-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1865.