Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung
und  muß  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet
werden.

Für  die  auf  den  zusammenzulegenden  Grundstücken  stehenden  Obstbäume
wird  von  demjenigen,  dem  solche  zugetheilt  werden,  demjenigen,  der  solche  verliert,
  Entschädigung  in  Geld  geleistet.  Für  unfruchtbare,  unveredelte  und  abängige
  Obstbäume,  sowie  für  Waldbäume  hat  der  neue  Erwerber  des  Grund.
Hacs  auf  dem  solche  stehen,  dem  früheren  Eigenthümer  aber  nur  dann  Entschädigung
  zu  leisten,  wenn  er  sie  auf  dem  ihm  zugetheilten  Grundstücke  behalten
will  und  nicht  vorzieht,  deren  Entfernung  dem  früheren  Eigenthümer  zu
überlassen.

—  d.  5.

Eine  Enschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisherigen  Art
des  Wirthschaftsbetriebes  des  Hauptgutes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer
aufgedrungen  werden.  ·

Fuͤr  solche  Veränderungen  sind  zu  achten:

1).  wenn  eine  bisherige  Ackerwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Haupt—
sache  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhält.
nisse  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
mußte,  oder  doch  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten  erhalten
  werden  könnte;

3)  wenn  ein  Gespann  haltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr
halten  könnte,  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte  oder
umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes
kommen  nur  insofern  in  Verach,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit
  sind.

S.  6.

Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere,  verschiedenen
Rechtsverhältnissen  unterliegende  Grundstücke  oder  Berechtigungen  eines  Theilnehmers
  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für  ein  jedes  dieser  Grundstücke
  oder  eine  jede  dieser  Berechtigungen  ein  besonderes  Stück  auszuweisen.

Der  Auseinandersetzungsbehörde  bleibt  es  aber  überlassen,  eine  solche  Ausweisung
  bis  zum  Eintriti  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines  Betheiligten
  auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  Quoten  der  Gesammtabfindung  zu
bestimmen,  welche  die  Stelle  der  einzelnen  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder  Berechtigungen
  vertreten.

8.  7.

Erfolgt  ein  Austausch  bisher  grundsteuerfreier  Grundstücke  gegen  bisher
rundsteuerpflichtige,  so  treten  die  letzteren  dadurch  in  die  Klasse  der  grundsteuerreien
  über.

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