Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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wiederholte  gemeinschaftliche  Berathung  nicht  zu  erreichen,  so  bleiben  die  zur
Beschlußfassung  gestellten  Anträge,  soweit  nicht  etwas  Anderes  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  bestimmt  ist,  auf  sich  beruhen.

G.  54.

Besondere  Der  Stadtverordneten-Vorsteher  ist  befugt,  auch  besondere  Sitzungen  des
Versamalun.  Stadtverordneten-Kollegiums,  so  oft  er  es  nöthig  findet,  zu  veranlassen,  verpflichtet
#erordneten,  dazu  ist  er  jedoch  nur  auf  den  schriftlichen  Antrag  von  wenigstens  einem  Drittheile

  der  Mitglieder.  Die  Versammlungen  der  Stadtverordneten  müssen  jederzeit
in  dem  dazu  ein  für  alle  Mal  bestimmten  Amtslokale  gehalten  werden)  auch  hat
der  Vorsteher  dem  Magistrate  von  der  Zusammenberufung  gleichzeitig  mit  letzterer,
unter  Mittheilung  der  Tagesordnung,  Anzeige  zu  machen,  und  muß  denselben
von  dem  Resultate  der  Verhandlung,  unter  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift
  des  darüber  ausgenommenen  Protokolls,  spätestens  innerhalb  drei  Tagen
nach  der  Zusammenkunft  in  Kenntniß  setzen.  Die  Zusammenberufung  erfolgt
nach  Vorschrift  des  F.  50.  Absatz  2.  und  3.

5.  55.

In  diesen  Versammlungen  hat  der  Vorsteher  den  Vorsitz  und  leitet  die
Verhandlung;  die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  doch  ist  für
die  Gültigkeit  eines  Beschlusses  allemal  die  Anwesenheit  mindestens  der  Hälfte
der  statutarisch  festgesetzten  Mitgliederzahl  erforderlich.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Auch  hat  derselbe  für  die
richtige  Protokollirung  und  Ausfertigung  der  Beschlüsse  und  für  die  Mittheilung
des  Protokolls  an  den  Magistrat  (H.  54.)  zu  sorgen.

Der  stellvertretende  Vorsteher,  oder  nach  Wahl  des  Kollegiums  ein  anderes
Mitglied,  führt  das  Protokoll,  welches  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  8;  unterzeichnen  ist,  und  bezüglich  dessen  übrigens  die  Vorschriften  des
§.  51.  Anwendung  finden.

K.  56.

Gemeinschaft-  Die  gemeinschaftlichen  Sitzungen  beider  Kollegien,  sowie  die  besonderen
liche  Bestim,  der  Stadtverordneten-Versammlung  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
Fnshn  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die
Kollegien.  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.
Der  Vorsitzende  kann  jeden  Zuhörer  aus  dem  Situngszimmer  entfernen
lassen,  welcher  öffentlich  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens  giebt,  oder  Störung
irgend  einer  Art  verursacht.

.  57.

Geschäftsordnungen  für  die  gemeinschaftlichen  Berathungen  der  beiden
städtischen  Kollegien  oder  für  das  Stadtverordneten-Kollegium  allein  können,  erstere
durch  Gemeindehechurn,  letztere  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung  festgestellt
werden.  In  solchen  Reglements  können  Zuwiderhandlungen  der  Mitglieder  der
Kollegien  gegen  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  gegebenen.  Vorschriften  mit
Stüafen  belegt  werden.  Diese  Strafen  können  in  Geldbußen  bis  zu  fünf  Thalern

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