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wiederholte gemeinschaftliche Berathung nicht zu erreichen, so bleiben die zur
Beschlußfassung gestellten Anträge, soweit nicht etwas Anderes in diesem Gesetze
ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen.
G. 54.
Besondere Der Stadtverordneten-Vorsteher ist befugt, auch besondere Sitzungen des
Versamalun. Stadtverordneten-Kollegiums, so oft er es nöthig findet, zu veranlassen, verpflichtet
#erordneten, dazu ist er jedoch nur auf den schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittheile
der Mitglieder. Die Versammlungen der Stadtverordneten müssen jederzeit
in dem dazu ein für alle Mal bestimmten Amtslokale gehalten werden) auch hat
der Vorsteher dem Magistrate von der Zusammenberufung gleichzeitig mit letzterer,
unter Mittheilung der Tagesordnung, Anzeige zu machen, und muß denselben
von dem Resultate der Verhandlung, unter Mittheilung einer beglaubigten Abschrift
des darüber ausgenommenen Protokolls, spätestens innerhalb drei Tagen
nach der Zusammenkunft in Kenntniß setzen. Die Zusammenberufung erfolgt
nach Vorschrift des F. 50. Absatz 2. und 3.
5. 55.
In diesen Versammlungen hat der Vorsteher den Vorsitz und leitet die
Verhandlung; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist für
die Gültigkeit eines Beschlusses allemal die Anwesenheit mindestens der Hälfte
der statutarisch festgesetzten Mitgliederzahl erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch hat derselbe für die
richtige Protokollirung und Ausfertigung der Beschlüsse und für die Mittheilung
des Protokolls an den Magistrat (H. 54.) zu sorgen.
Der stellvertretende Vorsteher, oder nach Wahl des Kollegiums ein anderes
Mitglied, führt das Protokoll, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer
8; unterzeichnen ist, und bezüglich dessen übrigens die Vorschriften des
§. 51. Anwendung finden.
K. 56.
Gemeinschaft- Die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Kollegien, sowie die besonderen
liche Bestim, der Stadtverordneten-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände
Fnshn kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die
Kollegien. Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende kann jeden Zuhörer aus dem Situngszimmer entfernen
lassen, welcher öffentlich Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder Störung
irgend einer Art verursacht.
. 57.
Geschäftsordnungen für die gemeinschaftlichen Berathungen der beiden
städtischen Kollegien oder für das Stadtverordneten-Kollegium allein können, erstere
durch Gemeindehechurn, letztere durch die Stadtverordneten-Versammlung festgestellt
werden. In solchen Reglements können Zuwiderhandlungen der Mitglieder der
Kollegien gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen. Vorschriften mit
Stüafen belegt werden. Diese Strafen können in Geldbußen bis zu fünf Thalern
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