Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stehers  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

S.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhaltniß  Urer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Saumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

·  Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
  befugk,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosien  des  Saumigen  machen  und
die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

K.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Graben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  crforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufllige
Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten
Hierboer  e  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(cfr  F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1913.

.  ö.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

g.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ih-Per