Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g.  26.

Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disziplinarmittel  sind:
einfacher  Verweis,  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Direktor  der  Anstalt,
geschärfter  Verweis,  vor  dem  Lehrerkonvent,

Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  und  Stipendien  (88.  22,  24.),
Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,
wirklicher  Ausschluß  aus  der  Anstalt,  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer,
oder  für  immer.
8.  27.

Der  Ausschluß  aus  der  Anstalt  wird  insbesondere  verfügt
wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  der  Schule,
wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,
wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

8.  28.

Am  Ende  eines  jeden  Schuljahrs  findet  eine  öffentliche  Ausstellung  von
Schülerarbeiten  statt.

F.  29.

Diejenigen  Zöglinge  in  den  einzelnen  Schulabtheilungen,  welche  sich  durch  ihre
Fortschritte  besonders  hervorthun,  werden  je  am  Schlusse  eines  Schuljahres  durch  Zuerkennung
  von  Preisen,  beziehungsweise  durch  Ertheilung  von  Belobungskarten
ausgezeichnet.

Das  Nähere  hierüber  wird  durch  ein  besonderes  Statut  festgesetzt.

F.  30.

Auf  jeweiliges  Verlangen,  jedenfalls  aber  bei  seinem  ordentlichen  Abgang  von  der
Kunstschule,  erhält  jeder  Schüler  derselben  ein  Zeugniß  über  Sitten,  Fleiß  und
Fortschritte.

Die  Auszeichnung  eines  Schülers  durch  Zuerkennung  eines  Preises  oder  Ertheilung
einer  Belobungskarte  wird  in  den  Zeugnissen  besonders  bemerkt.

§.  31.

Die  längste  Dauer  des  Verbleibens  an  der  Kunstschule  ist  im  Ganzen

auf  8  Jahre  festgesetzt.