Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Festsetzungen unweigerlich zur Vermeidung exekutivischer administrativer Einzie- 
hung nachzukommens « 
VIII. 
Bezüglich des Verhältnisses des Unternehmers zum Staate gilt insbesondere 
noch Folgendes: - 
1) Dem Staate bleibt die Genehmigung der Tarife für den Personen- 
und Güterverkehr, sowie jeder Abänderung derselben, imgleichen die Ge- 
nehmigung und nöthigenfalls auch die Abänderung der Fahrpläne vor- 
ehalten. 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn 
zu militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist Unter- 
nehmer verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 
1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transportes größerer 
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung 
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den 
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den Trans- 
port der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen und 
den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und 
Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten 
jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Als Fahrpreise 
sollen diejenigen Sätze maaßgebend sein, welche jeweilig auf den Preu- 
ßischen Staats-Eisenbahnen erhoben werden. 
3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist Unter- 
nehmer verpflichtet: 
a) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die noth- 
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung 
zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung 
einen Postwagen und innerhalb desselben: 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, 
Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichtes, ferner 
solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörigen 
Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht 
überschreiten, 
bbo) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung 
des Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auch 
wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter- 
weges bedürfen, 
tuentgeltich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf 
Grund desfallsiger Verständigung auch Postkoupés in Eisenbahn- 
wagen gegen eine, den Selbstkosten für.be Beschaffung und Unter- 
1 
(Nr. 7583.) hal-
	        
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