Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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haltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei 
solchen Zügen, in denen Postwagen und Postkoupés nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die 
unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch 
das Zugpersonal verlangt werden. 
cre) Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben 
innerhalb des Postwagens oder Postkoupés befördert werden, erhält 
Unternehmer die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche 
Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs. 
pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung 
aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post- 
koupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat 
Unternehmer entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden 
Postsendungen in seinen Wagen zu vermitteln, oder der Post die 
erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren 
Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig Pfund eine weitere 
als die zu c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren 
Falle saht die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die 
ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu verein- 
barende, nach Sätzen pro Koupé und Meile resp. pro Achse und 
Meile zu berechnende Hergabe- und Transportvergütung. 
K) Unternehmer übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen 
Vergütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und 
über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
) Unternehmer ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per- 
sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit 
gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) Dem Unternehmer obliegen gegenüber der Bundes-Telegraphenverwaltung 
folgende Verpflichtungen: 
1) Der Eisenbahn-Unternehmer hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, 
welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und 
soweit es nicht zu Seitengraben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, 
zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphen- 
linien umentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen. 
linien soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß 
eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal- 
tung zur Befestigung bWer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit. 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen- 
linien
	        
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