Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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menen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Peiwilcgien  vom  16.  April  1866.
und  4.  Februar  1868.  (Gesetz.  Samml.  für  1866.  S.  250.  und  Gesetz=  Samml.
für  1868.  S.  65.)  genehmigten  Anleihen  von  je  80,000  Thalern  noch  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  58,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  58,000  Thaleng
  in  Buchstaben:  achtundfunfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden
oints:
p  20,000  Thaler  à  1000  Thaler,

10,000  à  500

20,000  à  100

8,000  à  50

=  58,000  Thaler,
—  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  find,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landes-.
herrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte

Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lürbendich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Januar  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Pro-