— 90 —
Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich steuerfrei gestellt
find;
b) solcher Güter und Grundstücke, deren thatsächliche Steuerfreiheit
schon nach der besonderen, in dem betreffenden Landestheile bestehen-
den Grundsteuerverfassung nicht zu Recht besteht, vielmehr nach den
Grundsätzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne Entschädigung
aufgehoben werde konnte.
3) Behufs Ermittelung der nach den I#. 2. und 3. a. a. O. und nach
vorstehender Nr. 1. zulässigen Entschädigungsansprüche sind dieselben bei
dem zuständigen Kreislandrathe bis zu einem durch das Regierungs-Amts-
und Kreisblatt von zwei zu zwei Monaten bekannt zu machenden, auf
sechs Monate von der ersten Bekanntmachung ab hinauszurückenden
Präklusivtermine schriftlich oder protokollarisch anzumelden. Diese Be-
kanntmachung ist außerdem innerhalb der einzelnen Gemeinden und selbst-
ständigen Gutsbezirke in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Die Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung, welche bis
zu dem vorbezeichneten Termine nicht in der vorgeschriebenen Form oder
nicht am richtigen Orte angemeldet worden, sind als erloschen anzusehen.
4) Die Entscheidung über die auf Gewährung einer Entschädigung nach
vorstehender Nr. 1. gerichteten Ansprüche, sowic die Feststellung der hier-
auf bezüglichen Entschädigungsbeträge steht der Beiirksregierung zu,
unter Vorbehalt des Rechts der betreffenden Grundeigenthümer, innerhalb
einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach der Behändigung jener Ent-
scheidung gegen letztere den Rekurs an die im §. 19. des Grundsteuer-
Entschädigungsgesetes vom 21. Mai 1861. angeordnete Kommission ein-
zulegen.
Gegen die Entscheidung der Kommission findet ein weiteres Rechts-
mittel nicht statt.
F. 16.
Auf die zur Gewährung der Entschädigungsbeträge nach dem gegenwärtigen
Gesetze auszufertigenden Staatsschuldverschreibungen finden die Bestimmungen in
dem F. 20. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai 1861. mit den
aus den §#§. 2. 3. und 7. Absatz 2. und 3. des Gesetzes, betreffend die Kon-
solidation Preußischer Staatsanleihen vom 19. Dezember 1869. (Gesetz Samml.
S. 1197.), sich ergebenden Abweichungen Anwendung.
Die Verzinsung der in baarem Gelde geleisteten Entschädigungsbeträge
nach Maaßgabe des F. 21. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai
1861. beginnt mit dem 1. Februar 1875.
S. 17.
Behufs Feststellung der Legitimation der Entschädigungsberechtigten und
Behufs Ermittelung der Realgläubiger und sonstigen Realberechtigten gelangen
diejenigen Vorschriften des §. 23. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom
21. Mai 1861. zur Anwendung, welche sich auf Landestheile beziehen, im denen
eine