Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich steuerfrei gestellt 
find; 
b) solcher Güter und Grundstücke, deren thatsächliche Steuerfreiheit 
schon nach der besonderen, in dem betreffenden Landestheile bestehen- 
den Grundsteuerverfassung nicht zu Recht besteht, vielmehr nach den 
Grundsätzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne Entschädigung 
aufgehoben werde konnte. 
3) Behufs Ermittelung der nach den I#. 2. und 3. a. a. O. und nach 
vorstehender Nr. 1. zulässigen Entschädigungsansprüche sind dieselben bei 
dem zuständigen Kreislandrathe bis zu einem durch das Regierungs-Amts- 
und Kreisblatt von zwei zu zwei Monaten bekannt zu machenden, auf 
sechs Monate von der ersten Bekanntmachung ab hinauszurückenden 
Präklusivtermine schriftlich oder protokollarisch anzumelden. Diese Be- 
kanntmachung ist außerdem innerhalb der einzelnen Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirke in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. 
Die Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung, welche bis 
zu dem vorbezeichneten Termine nicht in der vorgeschriebenen Form oder 
nicht am richtigen Orte angemeldet worden, sind als erloschen anzusehen. 
4) Die Entscheidung über die auf Gewährung einer Entschädigung nach 
vorstehender Nr. 1. gerichteten Ansprüche, sowic die Feststellung der hier- 
auf bezüglichen Entschädigungsbeträge steht der Beiirksregierung zu, 
unter Vorbehalt des Rechts der betreffenden Grundeigenthümer, innerhalb 
einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach der Behändigung jener Ent- 
scheidung gegen letztere den Rekurs an die im §. 19. des Grundsteuer- 
Entschädigungsgesetes vom 21. Mai 1861. angeordnete Kommission ein- 
zulegen. 
Gegen die Entscheidung der Kommission findet ein weiteres Rechts- 
mittel nicht statt. 
F. 16. 
Auf die zur Gewährung der Entschädigungsbeträge nach dem gegenwärtigen 
Gesetze auszufertigenden Staatsschuldverschreibungen finden die Bestimmungen in 
dem F. 20. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai 1861. mit den 
aus den §#§. 2. 3. und 7. Absatz 2. und 3. des Gesetzes, betreffend die Kon- 
solidation Preußischer Staatsanleihen vom 19. Dezember 1869. (Gesetz Samml. 
S. 1197.), sich ergebenden Abweichungen Anwendung. 
Die Verzinsung der in baarem Gelde geleisteten Entschädigungsbeträge 
nach Maaßgabe des F. 21. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai 
1861. beginnt mit dem 1. Februar 1875. 
S. 17. 
Behufs Feststellung der Legitimation der Entschädigungsberechtigten und 
Behufs Ermittelung der Realgläubiger und sonstigen Realberechtigten gelangen 
diejenigen Vorschriften des §. 23. des Grundsteuer-Entschädigungsgesetzes vom 
21. Mai 1861. zur Anwendung, welche sich auf Landestheile beziehen, im denen 
eine 
 
	        
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