Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

—  88  —

4)  Die  Entscheidung  über  die  im  F.  16.  zu  1.  a.  a.  O.  gedachten  Anträge
und  Reklamationen  erfolgt  durch  den  Bezirkskommissar.

5)  Die  Prüfung  der  gegen  die  Einschätzung  erhobenen  Reklamationen  (K.  16.
zu  2.  a.  a.  O.)  erfolgt  durch  die  Veranlagungskommission  (F.  14.  der
Anweisung  vom  21.  Mai  1861.),  welche  dieselben,  soweit  sie  als  begründet
  anerkannt  werden,  sogleich  —  durch  Beseitigung  der  gerügten  Mängel
  —  zu  erledigen,  im  Uebrigen  aber  der  Bezirkskommission  (§.  13.  der
allegirten  Anweisung)  gegenüber  bei  Einreichung  aller  Einschätzungsarbeiten
speziell  zu  beleuchten  hat.

Die  Entscheidung  über  die  unerledigt  gebliebenen  Reklamationen  erfolgt
nach  Maaßgabe  des  F.  47.  der  Anweisung  vom  21.  Mai  1861.  durch
die  Bezirkskommission,  welche  bei  denjenigen  Reklamationen,  die  als  unbegründet
  zurückzuweisen  sind,  auch  darüber  besonders  zu  entscheiden  hat,
ob  und  inwieweit  der  Reklamant  die  durch  die  örtliche  Untersuchung  der
Reklamation  veranlaßten  Kosten  zu  tragen  hat.

Gegen  diese  Festsetzungen  hinsichtlich  der  Kosten  der  örtlichen  Untersuchung
  steht  dem  Reklamanten  die  Berufung  auf  die  schließliche  Entscheidung
  des  Finanzministers  zu.

.  9.
Die  Vorschriften  in  den  §§.  21.  bis  28.  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1867.
bleiben  außer  Anwendung.

6

F.  10.

Die  durch  die  Feststellung  der  Grundsteuer-Hauptsummen  und  durch  die
Untervertheilung  derselben  entstehenden  Kosten,  mit  Ausnahme  der  von  den  Reklamanten
  zu  tragenden  Kosten  unbegründeter  Reklamationen,  sowie  der  den
Gemeinden,  den  Inhabern  der  selbstständigen  Gutsbezirke  und  den  besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirken  angehörenden  Grundsteuerpflichtigen  obliegenden
Leistungen  sind  zu  zwei  Drittheilen  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.  Ein
Drittheil  ist  von  der  Staatskasse  vorzuschießen  und  derselben

a)  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau
nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  im  §.  31.  des  Gesetzes  vom  8.  Februar
1867.  Seitens  der  Grundbesitzer  in  den  betreffenden  Provinzen,

b)  in  dem  Kreise  Meisenheim  dagegen  aus  dem  im  H.  4.  der  Verordnung
vom  12.  Dezember  1864.,  betreffend  die  Feststellung  und  Untervertheilung
der  Grundsteuer  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  (Gesetz=  Samml.
S.  683.),  bezeichneten  Fonds  zur  Erhaltung  des  Grundsteuer-Katasters

wieder  zu  erstatten.

K.  11.
Die  Elementarerhebung  der  neu  veranlagten  Grundsteuer  erfolgt  nicht
nach  den  in  den  IH.  40.  42.  46.  bis  49.  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1867.
enthaltenen  Vorschriften,  sondern  nach  den  für  die  Provinzen  Rheinland  und
Westphalen  bestehenden  Grundsätzen  unmittelbar  durch  die  bestellten  Steuerempfänger
  (§H.  2.  a.  und  3.,  F.  40.  des  Grundsteuergesetzes  für  die  beiden  wesihen
ro-