— 101 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 8. —
(Nr. 7593.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Lebuser Kreises im Betrage von 200,000 Thalern, II. Emission. Vom
15. Januar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Lebuser Kreises auf dem Kreistage
vom 25. September 1869. beschlossen worden, die zur Ausfuͤhrung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch das Aller-
höchste Privilegium vom 5. April 1869. (Gesetz Samml. S. 567. ff.) geneh-
migten Anleihe hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Fweckk auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläu-
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 200,000 Tha-
lern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 200,000 Thalern, in Buchstaben: zweihundert Tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
25,000 Thaler à 1000 Thaler,
500000 à 500
40,000 aà 200
55,000 à 100
20,00 à„ 50
10,000 à 25
= 200,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871. ab, mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes.
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1870. (Nr. 7593.) 14 Das
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1870.