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(Nr. 7603.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Februar 1870., betreffend die Ausführung des
Gesetzes vom 19. Dezember 1869. wegen der Konsolidation Preußischer
Staatsanleihen.
A# den Bericht vom 11. d. M. ermächtige Ich Sie, nach Maaßgabe der
WP. 4. bis 6. des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz Samml. S. 1197.)
Schuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe in Apoints zu 10,000 Rthlr.,
1000 Rthlr., 500 Rthlr., 200 Rthlr., 100 Rthlr. und 50 Rthlr., verzinslich zu
44 Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, zur Einlösung
eines entsprechenden Betrages von Verschreibungen der im §N. 1. a. a. O. unter I.
Nr. 1. bis 3.), 5. bis 9., 11. und 12., sowie unter II. Nr. 1. bis 4. aufgeführten
Anleihen auszugeben. Denjenigen, welche in der Zeit vom 14. Pa#- bis
23. April d. IJ. einschließlich Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Anleihen
zum Umtausche einreichen, ist eine Prämie zu zahlen, und zwar:
a) beim Umtausche von Schuldverschreibungen der Anleihen von 1867. und
1868. in Höhe von 4 Prozent,
b) beim Umtausche von Schuldverschreibungen der freiwilligen Anleihe von
1848. in Höhe von 3 Prozent,
c) beim Umtausche von Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten
Anleihen in Höhe von : Prozent, sofern die einzelne Einlieferung, nach
dem Nennwerthe der dagegen auszugebenden Schuldverschreibungen der kon-
solidirten Anleihe benessen, weniger als 10,000 Rthlr. beträgt; sofern
sie aber 10,000 Rthlr. erreicht oder übersteigt, in Höhe von 1 Prozent,
von dem Nennwerthe der neu auszugebenden Schuldverschreibungen.
Berlin, den 16· Februar 1870.
Wilhelm.
Camphausen.
An den Finanzminister.
Redigirt im Bürcau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).