Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 12.— 
  
(Nr. 7609.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung des Bremer- 
haven= Distrikts. Vom 8. Dezember 1869. 
N. die Königlich Preußische Staatsregierung, um der freien Hansestadt 
Bremen die Erweiterung und Vervollkommnung der Hafen= und Verkehrs- 
anstalten zu Bremerhaven zu ermöglichen, auf den Antrag des Bremischen 
Senats nch bereit erklärt hat, die früher zu Befestigungszwecken vorbehaltenen, 
von dem Bremerhaven-Distrikt eingeschlossenen, resp. ihm benachbarten Grund- 
flächen des Forts Wilhelm, der Weser-Hauptbatterie und des projektirt gewesenen 
Blockhauses, welche durch die eingetretene Entfestigung Bremerhavens für Forti- 
fütationsfwecke entbehrlich geworden sind, dem Bremerhaven-Distrikte anzuschließen 
und zugleich dem letzteren Einhundert vier und zwanzig Morgen von der an seiner 
nordwestlichen Grenze, theils binnen Deichs, theils atzen Deichs belegenen unbe- 
wohnten Niederung zuzulegen, so sind zur Feststellung der zu diesem Behufe erforder- 
lichen verttagsmäkht#en Bestimmungen zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchstihr Geheimer Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan, 
von dem Senat der freien Hansestadt Bremen: 
der Ministerresident der freien Hansestädte am Königlich Preu- 
ßischen Hofe, Dr. jur. Friedrich Kräger, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen ver- 
einbart haben. 
Artikel 1. 
Die im Artikel II. bezeichneten, innerhalb des Bremerhaven-Distrikts und 
resp. unmittelbar an dessen Grenze belegenen Elächen werden von der 
Krone Preußen zum Zwecke der Erweiterung des Bremerhaven= Distrikts unter 
Jahrgang 1870. (Nr. 7609.) 20 den- 
Aukbgegeben zu Berlin den 14. März 1870.
	        
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