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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 12.—
(Nr. 7609.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung des Bremer-
haven= Distrikts. Vom 8. Dezember 1869.
N. die Königlich Preußische Staatsregierung, um der freien Hansestadt
Bremen die Erweiterung und Vervollkommnung der Hafen= und Verkehrs-
anstalten zu Bremerhaven zu ermöglichen, auf den Antrag des Bremischen
Senats nch bereit erklärt hat, die früher zu Befestigungszwecken vorbehaltenen,
von dem Bremerhaven-Distrikt eingeschlossenen, resp. ihm benachbarten Grund-
flächen des Forts Wilhelm, der Weser-Hauptbatterie und des projektirt gewesenen
Blockhauses, welche durch die eingetretene Entfestigung Bremerhavens für Forti-
fütationsfwecke entbehrlich geworden sind, dem Bremerhaven-Distrikte anzuschließen
und zugleich dem letzteren Einhundert vier und zwanzig Morgen von der an seiner
nordwestlichen Grenze, theils binnen Deichs, theils atzen Deichs belegenen unbe-
wohnten Niederung zuzulegen, so sind zur Feststellung der zu diesem Behufe erforder-
lichen verttagsmäkht#en Bestimmungen zu Bevollmächtigten ernannt worden:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchstihr Geheimer Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
Jordan,
von dem Senat der freien Hansestadt Bremen:
der Ministerresident der freien Hansestädte am Königlich Preu-
ßischen Hofe, Dr. jur. Friedrich Kräger,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen ver-
einbart haben.
Artikel 1.
Die im Artikel II. bezeichneten, innerhalb des Bremerhaven-Distrikts und
resp. unmittelbar an dessen Grenze belegenen Elächen werden von der
Krone Preußen zum Zwecke der Erweiterung des Bremerhaven= Distrikts unter
Jahrgang 1870. (Nr. 7609.) 20 den-
Aukbgegeben zu Berlin den 14. März 1870.