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(Nr. 7616.) Privilegium wegen Emission von 20,000,000 Thaler fünfprozentiger Prioritäts-
Obligationen VII. Serie der Bergisch--Märkischen Eisenbahngesellschaft.
Vom 26. Februar 1870.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen
Nachdem die Berzisch Märtice Eisenbahngesellschaft darauf angetragen
hat, ihr zur theilweisen Thafuung derjenigen Geldmittel, welche Behufs Aus-
führung, beziehungsweise Vollendung der ihr konzessionirten neuen Eisenbahn-
Unternehmungen, sowie ferner zur Vervollständigung der älteren Bahnanlagen
und zur Vermehrung der Betriebsmittel erforderlich sind, die Ausgabe von
Prioritäts-Obligationen im Betrage von 20 Millionen Thaler zu gestatten,
wollen Wir in Gemähheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-
Samml. für 1833. S. 75. ff.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung zur Emission der erwähnten Obligationen unter den nach.
stehenden Bedingungen ertheilen.
S. 1.
Die auf Höhe von 20 Millionen Thaler zu emittirenden Obligationen
werden unter der Bezeichnung:
Prioritäts-Obligationen VII. Serie der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn= Gesellschaft,
nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt in Apoints von 1000, 500, 200
und 100 Thalern unter fortlaufenden Nummern derart, daß die Apoints von
1000 Thalern zum Gesammtbetrage von 4 Millionen Thaler die Nummern 1. bis
einschließlich 4000., die Apoints von 500 Thalern zum Gesammtbetrage von
4 Millionen Thaler die Nummern 4001. bis banchlesiih 12,000., die Apoints
von 200 Thalern zum Gesammtbetrage von 6 Millionen Thaler die Nummern
12)001. bis einschließlich 42,000. und die Woirts von 100 Thalern zum Ge-
sammtbetrage von 6 Millionen Thaler die Nummern 42),001. bis einschließlich
102,000. erhalten.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.
Dieselben werden mit der faksimilirten Unterschrift zweier Mülicder der König-
lichen Eisenbahndirektion versehen und von einem Beamten der letzteren kon-
trasignirt.
Die für diese Obligationen nach dem ferner anliegenden Schema B. aus-
zufertigenden Zinskupons, sowie die Anweisungen zu deren Empfange (Talons)
werden in gleicher Weise ausgefertigt. Die erste Serie der Zinskupons für zehn
Jahre nebst Talon wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und
jeder folgenden zehnsährigen Periode werden nach vorheriger einmaliger öffent-
licher Bekanntmachung fur anderweite zehn Jahre neue Zinskupons und Talons
ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — durch
dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons quittirt wird —
so-