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sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisen-
bahndirektion schriftlich Widerspruch erhoben ist.
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den In-
haber der Obligation.
S. 2.
Die Prioritäts -Obligationen werden mit jährlich fünf Prozent verzinset
und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Ja-
nuar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld, sowie an den durch
die Königliche Eisenbahndirektion in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden
Zahlstellen ausbezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah-
ren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an ge-
rechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
F. 3.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft und faben als solche, unbeschadet des Vorzugsrechts, welches
den älteren, zufolge der früheren Privilegien für die Bergisch-Märkische Bahn
und deren einzelne Bahnstrecken, insbesondere für die Dortmund-Soester, Düssel-
dorf- Elberfelder, Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher
Eisenbahn, sowie für die Hessische Nordbahn aufgenommenen Prioritäts-Anleihen
zusteht, an dem Nettoertrage der zum Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmen
gehörigen Bahnstrecken ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien
und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine.
Auf das der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft in dem Privilegium
vom 8. Dezember 1866., betreffend die Emission von 16/618,000 Thalern Prioritäts-
Obligationen VI. Serie, eingeräumte Recht zur Emission einer weiteren Anleihe
in diesen Prioritäts-Obligationen bis zu der vorgedachten Höhe mit gleichem Vor-
ugsrechte für Verzinsung und Amortisation mit den bereits emittirten 16,618,000
halern, ist ausdrücklich Verzicht geleistet. Die gleiche Priorität, wie solche den
in Gemäßheit gegenwärtigen Privilegiums zum Betrage von 20 Millionen Thaler
emittirten Obligationen zusteht, wird für eine gleiche Summe von Prioritäts-
Obligationen vorbehalten, so daß die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
berechtigt ist, einen fernerweiten Betrag von 20 Millionen Thaler oder weniger
in den Obligationen VII. Serie mit dem nämlichen Vorzugsrecht, wie solches
der gegenwärtigen Emission zugestanden ist, zu emittiren, falls ihr späterhin die
Königliche Staatsregierung hierzu die Genehmigung ertheilt.
S. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich
ein halbes Prozent des Nominalkapitals, also der Betrag von 100,000 Thalern,
sowie die auf die ausgeloosten Obligationen fallenden ersparten Zinsen, verwendet
werden. Die Amortisation wird durch Ausloosung bewirkt.
Johrgang 1870. (Nr. 7016.) 23 Die