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Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini-
ung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen,
ae den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver-
ütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren
Verachnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit ge-
wöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
4) a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es
nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage
von oberirdischen und unterirdischen Bundes.Telegraphenlinien un-
entgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll
thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine ein-
fache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahn-
planums aufgestellt werden, welche von der Gesellschaft zur Be-
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden
darf. #- Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der
Regel derjenige Theil des Bahnterrains benutzt werden, welcher von
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der
Bundes-Telegraphenverwaltung und der Gesellschaft gemeinschaftlich
festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nach-
weislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphen=
verwaltung resp. der Eisenbahn;) die Kosten werden nach Verhin-.
niß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite
Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von
welchem dieselben ausgegangen sind.
b) Die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten
Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung
ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn-
polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten
die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupes auf allen
Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets
der III. Wagenklasse.
Jc) Die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Te-
legraphenbeamten auf deren Regquisition zum Transport von Lei-
tungsmaterial die Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahn.
polizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen
pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der
Aufsicht zu gestatten.
d) Die