Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel- 
lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, 
soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu 
wählen. 
S. 10. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
( «- 
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus neun Mitgliedern, und 
3) durch drei Revisoren. 
K. 11. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen 
rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (I. 17.) sind im Gerichts- 
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und 
dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte 
aus der Zeichung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig- 
keiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den 
Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen 
jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder eel einen oder 
zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen. 
ens Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
zulässig. 
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gelten- 
den gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. Verzögert einer der streitenden 
Theile, auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle 
der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im F. 13. 
genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, 
die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der 
Vorsitzende des Kreisgerichts zu Polnisch-Wartenberg den zweiten Schiedsrichter. 
S. 12. 
Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Polnisch- 
Wartenberg ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheitz) bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
K. 13. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Belanntmachungen 
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