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fie fälli zeworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividen-=
den vers en der Gesellschaft; jedoch * demjenigen, welcher den Verlust von
Dividendenscheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist bei der Direktion anmeldet
und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemel-
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Auch findet keine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener
Talons statt.
Wenn der Inhaber der Aktie, vor Ausreichung der neuen Dividenden-
scheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht,
der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung
zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag eines der
Interessenten oder auf Requifition des Gerichts, zum gerichtlichen Depositorium
zu bringen.
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so find dem Inhaber der be-
treffenden Aktie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dividendenscheine, die
Egen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine gegen
uittung zu verabfolgen,
er Besitz des betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Em-
pfang der Dividendenscheine.
Artikel 21.
Die Aktionaire nehmen durch die Zeichnung oder den Erwerb einer
Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesell-
schaft oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Gerichts-
stand vor dem Königlichen Stadtgerichte in Berlin, an dessen Stelle, im Falle
der Errichtung von iwgehe bdas Königliche Handelsgericht in Berlin
treten soll. — Alle Infinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestim-
mende, in Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen zu besrichnend- in
Berlin gelegene Haus, nach Maaßgabe des . 21. Titel 7. Theil I. der Alge-
meinen Gerichts. Ordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person
oder eines Hauses in Berlin auf dem Prozeßbüreau des Stadt. resp. Handels-
gerichts daselbst.
Dritter Titel.
Leitung und Verwaltung der Gesellschaft.
A. Der Präsident und die Direktoren.
Artikel 22.
Der Präsident der Gesellschaft hat die oberste Leitung der Gesellschafts-
angelegenheiten. Neben ihm fungiren zwei oder mehrere Direktoren, welche nach
der Reihenfolge ihrer Ernennung den Präfidenten bei dessen Abwesenheit und
Krankheit, oder Falls die Stelle des Präsfidenten unbesetzt ist, zu vertreten baben.
rt.