Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem 
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
S. 5. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt von dem 
auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar ab, zum ersten Mal am 2. Ja- 
nuar 1881. in Breslau, Berlin und Ratibor und an, nach dem Ermessen der 
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu 
errichtenden und gehörig (§. 9.) zu publizirenden Zahlstellen nach dem Rominal- 
werthe an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushän- 
digung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die 
Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital 
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden 
in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (F. 6.) 
oder in Folge einer Kündigung (§. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
C. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in den 
S#. 3. und 5. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin aus den zur Zahlung disponiblen Rein- 
erträgen länger als drei Monate durch Verschulden der Gesellschaft un- 
berichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf sämmtlichen zum Oberschlesischen Eisen- 
bahn-Unternehmen gehörigen Lokomotiv-Eisenbahnen länger als sechs Mo- 
nate aus Verschulden der Gesellschaft ganz aufhört. 
In beiden Fällen bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Ka- 
pital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden, und zwar: 
zu u. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
S. 7. 
Diesenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooft oder gekündigt find, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zel-
	        
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