— 341 —
Die Wiesenschöffen nebst einem Stellvertreter für jeden werden in der
Gemeraloersammlung von den Genossen aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt,
und zwar von den Besitern
in Hauptabtheilung I. 1
a uns
- III. 1.
Bei der Wahl hat jedes Mitglied der Genossenschaft Eine Stimme. Wer mehr
als fünf Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer mehr als zehn
Morgen besitzt, hat drei Stimmen und so fort für je fünf Morgen mehr Eine
Stimme mehr.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar zum Wiesenschöffen ist derjenige, welcher fünf Morgen Wiesen
im Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenntniß verloren hat.
Die Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit. Ergiebt sich solche
nicht, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur die bei der vorher-
ehenden Abstimmung Benannten wählbar bleiben und von diesen derjenige aus-
cheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Der Kreiehauptmann des Amts Oenabrück oder der von ihm kommittirte
Beamte beruft die Generalversammlung und führt den Vorsitz in derselben. Er
verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. Zur Legitimation
der Vorstandsmitglieder dient eine amtliche Ausferligung des Wahlprotokolls.
C. 12.
Der Direktor ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes und
vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Außer denjenigen Funktionen, welche dem Verbandsdirektor durch die Vor-
schriften dieses Statuts besonders übertragen sind, liegt demselben insbesondere ob:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten
Plänen mit Hülfe des betreffenden Technikers zu veranlassen und zu
beaufsichtigen;
b) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel.
lung und Abnahme vorzulegen;
J) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
d) die Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährliche Grabenschau mit den Wiesenschöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
f)) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
Tr. 7650.) die-