Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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und die Prüfung der Wahl steht dem Vorstande zu. Im Uebrigen sind bei dem 
Wahlverfahren die Vorschriften für ländliche Gemeindewahlen und in Betreff der 
Verpflichtung zur Annahme von unbesoldeten Stellen die hier geltenden Bestim- 
mungen über Annahme einer Vormundschaft analogisch anzuwenden. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, und zwar 
das erste Mal nach dem Loose, und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden. 
G. 10. 
Der Vorstand der Genossenschaft wird nach Bedürfniß vom Schaudirektor 
zusammen berufen. Derselbe hat sich jedoch regelmäßig jährlich zweimal, im 
April und November, zu versammeln und unter Leitung des Schaudirektors die 
Schau des Flusses und der etwaigen Seitengräben 2c. vorzunehmen und sonst 
nöthige Beschlüsse zu fassen. Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender 
mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Versammlungen, 
leitet die Verhandlungen und handhabt Ordnung in den Sitzungen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen mit Ausnahme drin- 
ender Fälle wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen und die zu ver- 
Handelnden Gegenstände ergeben. Wer von den Abgeordneten am Erscheinen 
behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellvertreter mittheilen. Der Vorstand 
kann nur beschließen, wenn mindestens fünf Mitglieder außer dem Vorsitzenden 
zugegen sind. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügender 
Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der zweiten 
Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht ist. In einem solchen Falle kann 
ein gültiger Beschluß von den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf die 
Zahl derselben gefaßt werden. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
in welchem die gefaßten Beschliüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe 
aufzuzeichnen sind, und welches vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern 
zu unterschreiben ist. 
G. 11. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Behörde der Genossenschaft, er 
vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die 
örtliche Polizei zum Schutze der Anlagen. Er hat insbesondere 
1) die Meliorationsbeiträge auszuschreiben und von den Säumigen im Wege 
der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Kaße 
anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes zu 
revidiren; 
2) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
3) die Genossenschaftsbeamten zu beauffichtigen und die Fluß. resp. Gra- 
benschau mit den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
4) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben 
zu vollziehen. Zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von 
(Nr. 7651.) 50 Tha-
	        
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