Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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50 Thalern oder mehr ist indeß der genehmigende Beschluß oder Voll- 
macht des Vorstandes beizubringen, während Verträge und Bergleiche 
unter 50 Thalern dem Vorstande zur Kenntnißnahme vorzulegen sind; 
5) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses 
Statuts und des zum Schutze der Anlagen etwa zu erlassenden Regle- 
ments bis zur Höhe auf drei Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Abwesenheit oder sonstigen Behinderungsfällen kann der Schaudirektor 
sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. 
C. 12. 
Die Verwaltung der Verbandskasse wird vom Vorstande einem Rendanten 
übertragen. Der Vorstand ertheilt demselben Instruktion und bestimmt seine 
Remuneration,) sowie die von ihm etwa zu bestellende Kaution. 
K. 13. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte entstehen, gehören zur Entscheidung der 
ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegen- 
heiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen 
Genossen betreffenden Beschwerden vom Schaudirektor untersucht und entschieden, 
insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere 
Behäörde gewiesen sind. egen die Entscheidung des Schaudirektors steht jedem 
Theile die Berufung an ein Schiedsgericht frei, welche binnen behn Tagen, von 
der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Direktor angemeldet 
werden muß (ckr. jedoch K. 17.). 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus dem Amts- 
hauptmann des Amtes Neuenhaus als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche 
nebst einem Stellvertreter für jeden von dem Vorstande auf sechs Jahre gewählt 
werden. Es entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch findet ein weiteres Rechtsmittel 
nicht statt, der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Wählbar zum Schiedsrichter ist jeder Inländer, der in der Gemeinde 
seines Wohnsitzes zu öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
F. 14. 
Die Genossenschaft ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Landdrostei zu Osnabrück als Landespolizei- 
Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
den Aufsichtsbehörden für die Gemeinden zustehen. 
Die Landdrostei hat darauf zu achten, daß die Bestimmungen dieses Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich ehalen, “ 
Tund-
	        
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