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(Nr. 7680.) Statut fuͤr den Verband zur Entwaͤsserung des Szlapszill · Terrains im Kreise
Memel. Vom 16. Mai 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen uc§
verordnen, auf Grund der 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
(Gesetz Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikel 2. des Gesetzes vom 11. Mai
1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten,
was folgt:
K+. 1.
Unter der Benennung:
„Verband zur Entwässerung des Szlapszill-Terrains“
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Memel.
K. 2.
Zweck des Verbandes ist, das im Kreise Memel gelegene Haide- und
Bruchterrain, genannt die Szlapszill, und die um dasselbe belegenen Wiesen., Weide-
und Ackerflächen durch Entwässerung kulturfähiger und ertragreicher zu machen.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in dem Meliorationsplane und
Kostenanschlage des Wasserbauinspektors Kuckuck vom 11. Oktober 1869. näher
bezeichneten Anlagen von dem Verbande auszuführen und mit der im §. 5.
bestimmten Ausnahme zu unterhalten. Erhebliche Abänderungen des Projektes
dürfen nur mit Genehmigung der Regierung zu Königsberg vorgenommen werden.
K. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund-
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
S. 4
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, sowie die
Einräumung einer Servitut und des Rechts zur vorübergehenden Nutzung von
Grundstücken gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. November 1811. (Gesetz Samml. für 1811. S. 352. ff.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den zu den Verbandsanlagen erforder-
lichen Grund und Boden in der Regel ohne Entschädigung herzugeben. Dagegen
gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen der Gräben des Verbandes,
und es fällt ihnen auch das verlassene Fluß- und Grabenbett unentgeltlich zu.
Sofern jedoch der Werth der Grasnutzung und des Fluß- oder Graben-
betts den Werth des abgetretenen Grund und Bodens nicht erreicht, wird ihnen
der Mehrwerth des Grund und Bodens entschädigt.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, durch das
Schiedsgericht (vergl. F. 28.) entschieden.
(Nr. 7680.) .