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lich der durch die Melioration entstehenden Vortheile und der darauf gegründeten
Rlassifikation zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen
der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet wer-
den kann.
Die Sachverständigen werden von dem Vorstande gewählt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die
Beschwerdefährer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt gemacht.
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabel sein
Bewenden und es wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden
die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde der Regierung in Königsberg
eingereicht, welche vorher andere von ihr zu ernennende Sachverständige verneh-
men kann und bei deren Entscheidung es bewendet.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Nach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung zu Kö-
nigsberg ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt.
is zur Feststellung des definitiven Katasters stellt der Direktor des Ver-
bandes nach der Größe der betheiligten Flächen ein provisorisches Kataster auf,
welches vorbehaltlich der späteren Ausgleichung einstweilen der Einziehung von
Beiträgen zu Grunde zu legen ist.
*)
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und
Unterhaltung ruht mit der Verbandspflicht, gleich den sonstigen gemeinen Lasten und
Abgaben, unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken.
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der administra-
tiven Exekution einzuzahlen. Innerhalb der einzelnen Ortschaften bewirken deren
Vorsteher die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere Be-
sitzer der verpflichteten Grundstücke, vor chalucch ihres Regresses an die eigentlich
Verpflichteten.
S. 9.
An den vom Verbande zu unterhaltenden Haupt-Entwässerungszügen müssen
drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem
Weidevieh verschont bleiben.
Auch Bäume und Hecken dürfen auf dieser Fläche nicht geduldet werden.
Bei der Räumung der Haupt-. und Nebengräben müssen die Eigenthümer
der angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zu-
fällt, aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die
Räumung vor der Ernte geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte, bis auf
Eine Ruthe Entfernung von dem Rande fortschaffen. Aus besonderen Gründen
kann der Direktor diese Frist abändern.
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzelnen
Fällen vom Vorstande des Verbandes gestattet werden.
(Nr. 7680.) . 10.