Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

zugebenden Gutachtens seht dem Deichamte zu, welches die betheiligten Inter- 
essenten jedoch vorher zu hören hat. 
Die fernere Unterhaltung der Quellungswälle und Bruchkolkverwallungen 
bleibt den dadurch geschützten Grundbesitzern überlassen. 
Das Deichamt bestimmt die Zeit der Ablassung und Anspannung des 
Quellwassers. 
F. 6. 
Alle in dem Bezirk des Deichverbandes zur Zeit bestehenden theilweisen 
oder gänzlichen Befreiungen von ordentlichen oder außerordentlichen Deichlasten 
fallen mit dem Tage der Gültigkeit dieses Statuts fort. Den bisher Befreiten 
bleibt es überlassen, sich mit den Verpflichteten wegen ihrer Entschädigung im 
Vergleichswege auseinanderzusetzen event. ihre Ansprüche im Rechtswege geltend 
u machen. 
Die Kompensation der im Vergleichswege festgestellten oder der erstrittenen 
Entschädigung mit den laufenden Deichbeiträgen ist unzulässig. 
In Folge der Aufhebung der bisher bestandenen Befreiung von der Deich- 
last fallen aach die Vergünstigungen fort, welche gegen die erwähnte Befreiung 
durch den Vergleich vom 18. November 1743. Seitens der Stadt Marienburg 
der Deichkommune des großen Marienburger Werders eingeräumt worden sind. 
C. 7. 
Die Höhe der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge wird durch den jährlich 
von dem ebe aufzustellenden Etat, für welchen nach Vervollständigung 
des Reservefonds (§. 17 lediglich das vorliegende Bedürfniß maaßgebend ist, 
bestimmt. 
s Reichen die etatsmäßigen Deichkassenbeiträge zur Erfüllung der Sozietäts- 
ecke nicht aus, so muß das Deichamt über die Einziehung außerordentlicher 
eiträge beschließen und deren Höhe bestimmen. 
Die Beschlüsse über die jährlich aufzubringenden Normalisirungskosten 
unterliegen der Bestätigung der Regierung) welche die Höhe derselben definitiv 
festuseten befugt i. . 
§.8. 
Die Arbeiten des Verbandes werden in der Regel nicht durch Natural- 
leistung der Deichgenossen, sondern unter Leitung der Deichbeamten für Geld 
ausgeführt. Wenn jedoch diese Arbeiten nach dem Ermessen des Technikers für 
Geld nicht mit der nothwendigen Schleunigkeit oder nur mit erheblich größeren 
Kosten beschaftr werden können, so ist das Deichamt befugt, auch Naturalleistungen 
zu diesen Arbeiten zu verlangen. 
K. 9. 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten 
und zur Be#inlung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa aufge- 
nommenen Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regierung in 
Danzi seshustelenden Kataster aufzubringen. Für dasselbe ist der für die Grund- 
und 8. äudesteuer-Veranlagung festgeseßte Reinertrag und Nutzungswerth der 
Grund-
	        
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