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Bauraths Henoch vom 3. Januar d. J. bezeichneten Richtungslinie, die Stadt
Königsberg i. Pr. mit fließendem Wasser zu versorgen, verleihe Ich hierdurch
der genannten Stadtgemeinde zur Durchführung dieses Unternehmens das Recht
zur opriation und zur vorübergehenden oder, nach Art von Grundservituten,
dauernden Benutzung fremder Grundstücke.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 6. Juli 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Minister des Innern.
(Nr. 7705.) Konzessions-Urkunde für die Halberstadt.- Blankenburger Eisenbahngesellschaft
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zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Halberstadt nach Blanken-
burg. Vom 8. Juli 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Purußen re.
Nachdem des Herzogs von Braunschweig Hoheit der Halberstadt-Blanken-
burger Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Halberstadt nach Blankenburg ertheilt haben, wollen Wir, dem an Uns
gestellten Antrage entsprechend, der genannten Eisenbahngesellschaft die Konzession
zum Bau und Betrieb für die in das Preußische Staatsgebiet fallenden Strecken
der in Rede stehenden Bahn nach Maaßgabe des Staatsvertrages zwischen Preußen
und Braunschweig vom 19. November 1869. (Gesetz Samml. für 1870. S. 9.)
hiermit perleihen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Geset- über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften,
betreffend das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung
fremder Grundstücke, auf das vorbezeichnete Unternehmen, soweit dasselbe innerhalb
des Preußischen Staatsgebietes auszuführen ist, Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 8. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
(Tr. 7700.)