Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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wenden. Die gedachten Funktionen können von der Herzoglich Braunschw'igischen 
Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 6. 
Die im Braunschweigischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind den 
Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen bötaates, 
welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch 
aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des Braun- 
schweigischen Gebietes, insbesondere der Bahnwärter- und Weichenstellerposten, 
wird bel sonst gleicher Qualifikation auf die Bewerbungen Braunschweigischer 
Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 7. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird von dem in Rede 
stehenden Eisenbahn- Unternehmen der Magdeburg-Halberstädter Gesellschaft eine 
Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch diejenigen 
Grundstücke zur Grundsteuer nicht heranziehen, welche nach dem Pre Iwischen 
Eisenbahngesetze vom 3. November 1838. dem Expropriationsrechte untecworfen 
sein würden. 
Die Königlich Preußische Regierung wird jedoch von dem gesimmten 
Unternehmen der MagdeduegHalberstädter Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe 
Ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859.) sowie der dazu ergehenden 
abändernden und ergänzenden Bestimmungen eine Eisenbahnabgabe erheben und 
hiervon denjenigen Betrag an die Herzoglich Braunschweigische Regierung für die 
von derselben laut Artikel 3. zu ertheilende Konzession überweisen, welcher sich aus 
dem Verhältnisse ergiebt, in welchem die Länge der auf Herzoglich Braunschwei- 
gischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der danach der Besteuerung 
unterworfenen Bahastrocken steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando, 
und zwar zum ersten Male für das auf die Veweberösemng der Berlin-Lehrter 
Eisenbahn folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschw igischen 
die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die 
Abführung der Abgabe an die von der Herzoglich Braunschweigischen Rugierung 
zu bezeichnende Kasse Sorge tragen. - 
Artikel 8. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird die auf der Ba mstrecke 
in Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei= Ordnung nach den auf den Braun- 
schweigischen Eisenbahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Ueber die Ein ührung 
eines gemeinschaftlichen Bahnpolizei- Reglements bleibt, so lange ein solches noch 
nicht für das gesammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Ver- 
ständigung unter beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der 
genannten Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahn- 
polizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Braunschwi#igischen 
Eisenbahnen die betreffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und sind bieselben 
zu
	        
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