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anderen Punkte parallel mit der Cöln-Mindener Bahn geführt werden sollte,
wegen der hieraus etwa der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maaß-
gabe der bestehenden Gesetzgebung erwachsenden Entschädigungsansprüche Re-
reß zu leisten.
zeß s Artikel VIII.
Für den Fall, daß die Hannover--Altenbekener Eisenbahngesellschaft die
Konzession zum Bau und Betriebe der im Artikel I. bezeichneten Zweigbahn von
Hildesheim nach Braunschweig nicht erlangen sollte, soll dieser Statutnachtrag
im Uebrigen volle Geltung behalten.
(Nr. 7719.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1870., betreffend die Abänderung des Tarifs
vom 28. Juli 1824., nach welchem das Brückengeld auf der Elbbrücke
bei Wittenberg zu erheben ist.
A½# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 18. Juli d. J. bestimme Ich, unter
Aufhebung der in dem Tarife vom 28. Juli 1824., nach welchem das Brücken-
geld auf der Elbbrücke bei Wittenberg, Regierungsbezirk Merseburg, zu erheben
ist (Gesetz Samml. S. 161.), unter I. 6. und 7. enthaltenen Vorschriften, daß
auf der Elbbrücke bei Wittenberg an Brückengeld erhoben werden soll:
a) von Frachtwagen oder Frachtkarren:
1) wenn sie beladen siddd 2 Sgr. 6 Tf.
2) wenn sie unbeladen sid. 1 Sgr. 3 M.
für jedes Perd oder andere Zugthier;
b) von Fohlen, Kälbern, Schweinen, Schaafen, Ziegen, Läm-
mern oder Ferkeln für jede volle fünf Stück 3 Tf.
Transporte unter fünf Stück bleiben abgabenfrei.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Tarifs vom 28. Juli
1824. das Bewenden. Die demselben beigefügten Anmerkungen und Ausnahmen
finden auch auf die neuen Abgabensätze Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 20. Juli 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei
(R. v. Decker).