Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 561 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 43.— 
  
(Nr. 7735.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar in Betreff der Her- 
stellung einer Eisenbahn von Straußfurt nach Sulza. Vom 31. Juli 1870. 
Sge Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn- 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum 
Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theodor 
Weishaupt, und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Reinhard, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag ver- 
abredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen- 
bahn von Straußfurt nach Sulza zugulassen und zu fördern. Die Großherzog- 
lich Sächsische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn 
für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, 
welche für die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete konzessionirt wer- 
den wird. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die 
u konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in 
Prooßen nehme, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Ge- 
sellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung aus- 
geübt werde. 
Artikel 3. 
Die Bahn soll, von der Station Straußfurt der Nordhausen-Erfurter 
Johrgang 1870. (Nr. 7735.) 77 Bahn 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1870.
	        
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