Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

zwischen dem Garten des Fabrikanten 
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welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der 
Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundesgebiets in den 
Itzeboeer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den 
zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen 
oder einzunehmen 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern) jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten 
nach und von den auf der Elbe liegenden Schiffen; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Das abgabepflichtige Itzehoeer Lalengepi. erstreckt sich von der Scheide 
eldmann und dem städtischen Lösch- und 
Ladeplatze vor dem Delfthor (sog. Parallelwerk) um die Stadt herum bis zu 
dem beim Delfthor belegenen der Stadt gehörigen sogenannten Rosengarten, 
diesen mit eingeschlossen. 
Hauptquartier Versailles, den 28. Oktober 1870. 
. §.) Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
  
Redigirt im Bürcau des Staato-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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