zwischen dem Garten des Fabrikanten
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welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert
zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der
Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundesgebiets in den
Itzeboeer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den
zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen
oder einzunehmen
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder
Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern) jedoch in letzterem Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten
nach und von den auf der Elbe liegenden Schiffen;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Das abgabepflichtige Itzehoeer Lalengepi. erstreckt sich von der Scheide
eldmann und dem städtischen Lösch- und
Ladeplatze vor dem Delfthor (sog. Parallelwerk) um die Stadt herum bis zu
dem beim Delfthor belegenen der Stadt gehörigen sogenannten Rosengarten,
diesen mit eingeschlossen.
Hauptquartier Versailles, den 28. Oktober 1870.
. §.) Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Bürcau des Staato-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).