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wärter und ständigen Arbeiter sollen vorzugsweise die Bewerbungen
Preußischer Unterthanen berücksichtigt werden.
B. Der erste Satz des F. 38. des erwähnten Statuts wird aufgehoben und
erhält folgende Fassung:
Der Aufsichtsrath besteht aus achtzehn Mitgliedern, von denen
mindestens zehn nicht weiter als höchstens drei Meilen von den
Bahnstrecken der Gesellschaft entfernt wohnen dürfen. «
Artikel IV.
Da die Stadt Braunschweig das Domizil und der Sitz der Centralver-
waltung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft sein wird, soll das gesetzliche
und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bezug auf alle Maaßnahmen,
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den
Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Ge-
sellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission von Rrioritäts
Obligationen, die stalutgemaße Dotirung des Reserve= und Erneuerungsfonds,
die Bestätigung der Direktionsmitglieder — betreffen, lediglich von der Her-
zoglich Braunschweigischen Regierung ausgeübt werden. Alle Statutabän-
derungen jedoch) welche sich auf das Verhältniß der Gesellschaft zum Staate be-
ziehen, ingleichen die Abänderung des am Schlusse des vorigen Artikels festge-
setzten 9. 38. des Statuts, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung. Letztere kann auch die Amtsentsetzung von Mitgliedern des Aufsichts-
raths (ctr. " 46. Absatz 3. des Gesellschaftsstatuts) fordern.
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr
Gebiet gegenüber der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft die staatlichen
Hoheits- resp. Aufsichtsrechte (die Königlich Preußische Regierung insbesondere
für Ihr Gebiet die im Statut der Gesellschaft F. 9. Nr. 4. 7. S. 13. 14. 15.
bezeichneten staatlichen Rechte) aus.
Bezüglich des Fahrplans auf den in Preußen belegenen Strecken überläßt
jedoch die Königlich Preußische Regierung die Feststellung resp. Abänderung des
Fahrplans für den Lokalverkehr (d. h. den Verkehr unter den eigenen Stationen
der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft) lediglich der Herzoglich Braunschwei-
gischen Regierung, und behält sich nur für den Verbands- und direkten Verkehr
mit fremden Bahnen die Feststellung und Abänderung des Fahrplans auf jenen
Strecken vor. Auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken sollen für den Lokal-
verkehr in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge mit Personenbeför-
derung eingerichtet werden.
Ferner bleibt bezüglich des Tarifs der Königlich Preußischen Regierung
für Ihr Gebiet nur die Genehmigung der von der Gesellschaft zuerst einzuführen-
den Fahrgeld= und Frachtsätze im Personen- und Güterverkehre — falls diese
Tarifsätze von den jetzt bestehenden abweichen — sowie die Genehmigung späterer
Erhöhung dieser von der Gesellschaft zuerst eingeführten Sätze vorbehalten.
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seitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Abfer-
tigung kein Unterschied gemacht werden. «
(Nk.7751.) In