Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Er hat insbesondere: 
a) die Meliorationskassen- Beiträge auszuschreiben und von den Säumigen 
im Wege der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen und letztere unter Zuziehung eines anderen, vom 
Vorstande dazu bestimmten Mitgliedes zu revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Seohregrechungen nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
IP) die Genossenschaftsbeamten zu beaufsichtigen und die halbjährige Grabenschau 
mit dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben 
u unterzeichnen; indeß ist zu Verträgen und zu Vergleichen über. Gegen- 
ände von 25 Thalern und darüber der mezmigens= Beschluß oder die 
Vollmacht des Vorstandes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter 
25 Thaler schließt der Schaudirektor allein rechtsverbindlich ab und hat 
nur die Verhandlungen nachträglich dem Vorstande zur Kenntnißnahme 
vorzulegen; auch hat der Schaudirektor · 
e) bei Uebertretungen gegen die Bestimmungen des Statuts und die zum 
Schutze der Anlagen erlassenen Polizei--Reglements Strafen nach dem Gesetz 
vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. von 1852. S. 245.) vorläufig 
festzusetzen. 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Strafen 
fließen zur Verbandskasse. 
In Abwesenheit und sonstigen Bohinderungssällen kann sich der Schaudirektor 
durch ein Vorstandsmitglied oder den Grabeninspektor vertreten lassen. 
8. 10. 
Ein mit Ent- und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger ist 
als Grabeninspektor anzustellen. Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von 
Zeit zu Zeit zu besichtigen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung 
zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten, Alles nach 
einer vom Vorstande und Schaudirektor festzustellenden Instruktion. Der Graben- 
Inspektor wird vom Vorstande gewählt und von diesem seine Remuneration be- 
stimmt. Die für die Wahl und Bestätigung des Schaudirektors im F. 6. ge- 
troffenen Bestimmungen gelten auch für die Wahl des Grabeninspektors. 
An den Sitzungen des Vorstandes soll der Grabeninspektor in der Regel 
Theil nehmen, jedoch nur mit berathender, nicht mit entscheidender Stimme. 
5F. 1I. 
Zur Bewachung und Bedienung der Genossenschaftsanlagen stellt der Vor- 
stand nach Bedürfniß tehrer Wiesenwärter an, welche den Anweisungen des 
Schaudirektors und des Grabeninspektors pünktliche Folge leisten müssen und 
von dem Schaudirektor bei Dienstvernachlässigungen oder Ungehorsam mit Ver- 
weis und Geldbuße bis drei Thaler bestraft, sowie vorläufig ihrer Amtsverrichtungen 
enthoben werden können. 
(Nr. 7570.) 5. 12.
	        
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